Boltigen informiert zum Zurückschneiden von Pflanzen
Die Strassenanstösser werden ersucht, bezüglich Bepflanzungen und Einfriedungen an öffentlichen Strassen die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu beachten.
Bäume, Sträucher und Anpflanzungen, die zu nahe an Strassen stehen oder in den Strassenraum hineinragen, gefährden die Verkehrsteilnehmenden, aber auch Kinder und Erwachsene, die aus verdeckten Standorten unvermittelt auf die Strasse treten. Zur Verhinderung derartiger Verkehrsgefährdungen schreiben das Strassengesetz vom 4. Juni 2008, Art. 73 Abs. 2, Art. 80 Abs. 3 und Art. 83 sowie die Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008, Art. 56 und 57, verschiedene Richtlinien vor.
Hecken, Sträucher, landwirtschaftliche Kulturen und nicht hochstämmige Bäume müssen seitlich mindestens 50 Zentimeter Abstand vom Fahrbahnrand haben. Überhängende Äste dürfen nicht in den über der Strasse freizuhaltenden Luftraum von 4,50 Metern Höhe hineinragen; über Geh- und Radwegen muss mindestens eine Höhe von 2,50 Metern freigehalten werden. Bei Radwegen ist ausserdem ein seitlicher Abstand von 50 Zentimetern freizuhalten.
Die Wirkung der Strassenbeleuchtung darf nicht beeinträchtigt werden. An unübersichtlichen Strassenstellen dürfen Einfriedungen und Zäune die Fahrbahn um höchstens 60 Zentimeter überragen. Für die nicht hochstämmigen Bäume, Hecken, Sträucher, landwirtschaftlichen Kulturen und dergleichen gelten die Vorschriften über Einfriedungen. Danach müssen solche Pflanzen bis zu einer Höhe von 1,20 Metern einen Strassenabstand von 50 Zentimetern ab Fahrbahnrand einhalten. Sind sie höher, so müssen sie um ihre Mehrhöhe zurückversetzt werden.
Der Geltungsbereich erstreckt sich auch auf bestehende solche Pflanzen. Die Strassenanstösser werden hiermit ersucht, die Äste und andere Bepflanzungen alljährlich bis zum 31. Mai und im Verlaufe des Jahres nötigenfalls erneut auf das vorgeschriebene Lichtmass zurückzuschneiden.