Muhen

Projekte «Sanierung Blumenweg und Elfenaustrasse» in Muhen

Gemeinde Muhen
Gemeinde Muhen

Suhr,

Wie die Gemeinde Muhen berichtet, hat der Gemeinderat entschieden, die Sistierung der Projekte «Sanierung Blumenweg und Elfenaustrasse» aufzuheben.

Das Ortsschild von Muhen.
Das Ortsschild von Muhen. - Nau.ch / Stephanie van de Wiel

Die Einwohnergemeindeversammlung vom 26. November 2021 hat den beiden Verpflichtungskrediten Sanierung Blumenweg und Elfenaustrasse zugestimmt und die Beschlüsse sind am 3. Januar 2022 in Rechtskraft erwachsen.

Gegen den Gemeinderat wurde im Dezember 2021 in derselben Sache eine Aufsichtsanzeige eingereicht.

Die Rechtsabteilung des Departement Bau, Verkehr und Umwelt wurde von den Aufsichtsanzeigenden gebeten, zu prüfen, ob sie bei den vorgesehenen Massnahmen einen wirtschaftlichen Sondervorteil erkenne und damit eine Beitragspflicht bejahe oder nicht.

Falls eine Beitragspflicht bestehe, so sei der Gemeinderat anzuweisen, umgehend – das heisst vor Beginn der Bauarbeiten – ein Beitragsplanverfahren durchzuführen.

Die rechtliche Beurteilung zur Aufsichtsanzeige liegt vor

Wie der Gemeinderat bereits in einer früheren Medienmitteilung bekannt gegeben hat, hat er aufgrund der eingereichten Aufsichtsanzeige entschieden, die Projekte bis zum Vorliegen des Entscheides der kantonalen Behörde zu sistieren.

Die rechtliche Beurteilung zur Aufsichtsanzeige liegt nun vor.

Die Rechtsabteilung ist mit Datum vom 16. Dezember 2022 zum Entscheid gekommen, dass in Bezug auf einzelne der Massnahmen doch einige Gründe für das Vorliegen eines wirtschaftlichen Sondervorteils oder zumindest einer objektiv besseren und komfortableren Erschliessung durch die geplanten Baumassnahmen am Blumenweg und an der Elfenaustrasse sprechen.

Somit hätte durchaus eine Grundlage für die Erhebung von Grundeigentümerbeiträgen bestanden.

Verzicht auf einen Beitragsplan

Wie sich aus der Rechtsprechung aber zeigt, wird die Frage betreffend wirtschaftlichen Sondervorteilen nicht einheitlich beurteilt und sie wird von unterschiedlichen Verwaltungseinheiten auch nicht immer gleich bewertet.

Hinzu kommt, dass den Gemeinden auch bei der Beurteilung der Frage, ob eine Strasse in technischer Hinsicht hinreichend ist, ein gewisser Ermessensspielraum zukommt.

Der Verzicht auf einen Beitragsplan stellt vorliegend jedenfalls keine Amtspflichtverletzung dar, die ein aufsichtsrechtliches Einschreiten erforderlich machen würde.

Dies gilt umso mehr auch vor dem Hintergrund des durch die Gemeindeversammlung abgewiesenen Rückweisungsantrags zur Abklärung der Beitragspflicht.

Sistierung der Projekte wird aufgehoben

In Kenntnis der Einwände der Aufsichtsanzeigenden hat die Gemeindeversammlung – als oberstes direktdemokratisches Organ der Gemeinde – eine umfassende Abklärung der Beitragspflicht durch ein Gutachten abgelehnt und den Kredit mit grosser Mehrheit gesprochen.

Aufgrund des vorliegenden Entscheides der Rechtsabteilung hat der Gemeinderat entschieden, die Sistierung der Projekte aufzuheben und somit weiterhin auf einen Beitragsplan zu verzichten.

Dem Gemeinderat ist es ein grosses Anliegen, die Projekte so schnell wie möglich zugunsten aller Betroffenen wieder aufzunehmen und einen Baubeginn in der zweiten Jahreshälfte 2023 möglich zu machen.

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