Neue Gebührenpflicht für Parkplätze in Amden kommt
Wie die Gemeinde Amden schreibt, kommt für einige noch nicht bewirtschaftete Parkplätze ab dem Sommer/Herbst 2022 eine neue Gebührenpflicht.

Die allermeisten Parkplätze, welche im Eigentum der politischen Gemeinde Amden sind, werden seit längerer Zeit bewirtschaftet. Noch nicht bewirtschaftet werden bis anhin die Parkplätze beim Lehnirank, bei der Tiefgarage des Sportplatzes sowie die Parkplätze rund um den Gemeindesaal und das Hallenbad.
Auch diese Parkplätze werden mittlerweile aber regelmässig durch Tagesgäste sowie teilweise auch als private Abstellplätze genutzt. Im Sinne des Verursacherprinzips, aber auch als verkehrslenkende Massnahme, hat der Gemeinderat nun beschlossen, auf den vorbeschriebenen Parkplätzen ebenfalls eine Gebührenpflicht einzuführen.
Einnahmen wichtig für den Gemeindehaushalt
Er hat der Kantonspolizei in diesem Zusammenhang beantragt, die Verkehrsbeschränkungen zu verfügen und die entsprechenden Signalisationen anzuordnen. Neben den vorbeschriebenen Zielen tragen die Einnahmen aus den Parkgebühren nicht unwesentlich zur Finanzierung des Gemeindehaushaltes bei. So betrugen die Nettoeinnahmen aus der Parkplatzbewirtschaftung in 2021 rund 330'000 Franken.
Die Gebührenpflicht dürfte im Verlauf des Sommers / Herbst 2022 in Kraft treten. Bei den Parkplätzen beim Sportplatz kommt der gleiche Tarif zur Anwendung wie bei den Tiefgaragenparkplätzen im Ruestel. Für die offenen Parkplätze im Lehni gilt künftig im Grundsatz der gleiche Tarif wie bei den Parkplätzen Schäfli, Vorderdorf und Obdorf, jedoch ohne Nachtparkverbot.
Für die Parkplätze rund um den Gemeindesaal und das Hallenbad gilt derselbe Tarif wie beim Parkplatz Unterbach. Da die Parkplätze beim Saal und dem Hallenbad «nur» bis um 18 Uhr bewirtschaftet werden, haben Personen, welche abends eine Vereinsprobe oder eine Veranstaltung im Gemeindesaal besuchen, auch künftig keine Parkgebühr zu entrichten. Aufgrund der vorgesehenen «Gratisstunde» sind auch Besuchende von Gottesdiensten von der Gebührenpflicht nicht tangiert.