Rickenbach (TG)

Warnung: Gefälschtes Schreiben in Rickenbach TG im Umlauf

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Wil,

Wie die Gemeinde Rickenbach TG informiert, ist in Thurgau ein gefälschtes Schreiben «Mitteilung zur Beilage in der diesjährigen Steuererklärung» im Umlauf.

Die Gemeindeverwaltung Rickenbach bei Wil (SG).
Die Gemeindeverwaltung Rickenbach bei Wil (SG). - Nau.ch / Simone Imhof

In den vergangenen Tagen (Stand 14. Februar 2024) wurde an verschiedene Haushalte im Kanton Thurgau ein vermeintlich von der Steuerverwaltung verfasstes Schreiben «Mitteilung zur Beilage in der diesjährigen Steuererklärung» versandt.

Dieses Schreiben ist eine Fälschung.

Die kantonale Steuerverwaltung und die Gemeindesteuerämter bitten die Empfänger, sich nicht wie im Schreiben gefordert bei den Behörden zu melden.

Im Schreiben wird in Aussicht gestellt, dass aufgrund des tiefen Veranlagungsstandes die einfache Steuer zwischen circa 5 und 15 Prozent gesenkt werde.

Ansprechpersonen für die Zustimmungserklärung genannt

Eine Rückerstattung erfolge erst, wenn die Briefadressaten diesem Vorgehen zugestimmt hätten.

Zudem werden die entsprechenden Ansprechpersonen für die Zustimmungserklärung genannt.

Dieses Schreiben stammt weder von der kantonalen Steuerverwaltung noch von einem Gemeindesteueramt im Kanton, sondern von einer unbekannten Urheberschaft.

Falsche Informationen im Umlauf

Ebenso ist der Inhalt falsch: Es gibt keine gesetzliche Grundlage für eine Reduktion auf den geschuldeten Steuerbetrag.

Ebenso wenig können die entsprechenden Beträge für die im Schreiben angeführten, alternativen Verwendungszwecke bei nicht fristgerechter Rückmeldung genutzt werden.

Steueramt Thurgau warnt und kündigt rechtliche Schritte an

Das Schreiben ist gefälscht und als gegenstandslos zu betrachten. Die gemäss definitiver Veranlagung festgesetzten einfachen Steuern bleiben uneingeschränkt geschuldet.

Der Veranlagungsstand hat darauf keinen Einfluss.

Die Steuerpflichtigen im Kanton Thurgau sind weiterhin verpflichtet, sowohl ihre Steuererklärung fristgerecht einzureichen als auch die veranlagten Steuerbeträge fristgerecht zu zahlen.

Gegen die unbekannte Urheberschaft des Schreibens wird Strafanzeige eingereicht.

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