Zuzwil SG fordert zum Zurückschneiden von Bepflanzungen auf
Wie die Gemeinde Zuzwil SG berichtet, werden die Grundeigentümer aufgefordert, ihre Pflanzen gemäss den Bestimmungen des Strassengesetzes zurückzuschneiden.

Entlang verschiedener öffentlicher Strassen und Wege ragen Bäume, Sträucher, Hecken und dergleichen in den Strassenraum.
Solche Situationen beeinträchtigen die Verkehrssicherheit, den Strassenkörper und die Unterhaltsarbeiten an den Strassen.
Im Winter, unter Schneelast, kann sich diese Problematik weiter verschärfen.
Darum werden die Grundeigentümer aufgefordert, ihre Pflanzen gemäss den Bestimmungen des Strassengesetzes zurückzuschneiden.
Strassenlampen dürfen nicht beeinträchtigt werden
Pflanzen dürfen seitlich gar nicht und von oben bis auf 4,5 Meter bei Strassen und 2,5 Meter bei Geh- und Radwegen nicht in den Strassenraum ragen.
Beim Schneiden der Pflanzen soll man nicht vergessen, dass Hydranten für die Feuerwehr jederzeit zugänglich sein müssen.
Auch Strassenlampen dürfen durch Pflanzen nicht massgeblich beeinträchtigt werden.
Pflanzen von Bäumen und Hecken
Bäume und Wälder müssen an Kantonsstrassen sowie an Gemeindestrassen einen Strassenabstand von 2,5 Meter einhalten.
Bei Hecken, Sträuchern und Zierbäumen beträgt der Strassenabstand 0,6 Meter. Bei Pflanzenhöhen über 1,8 Meter ist die Mehrhöhe dem Strassenabstand dazuzuschlagen.
Die Abstände werden ab Strassengrenze oder -rand bis zum Stamm gemessen.
Wo es die Verkehrssicherheit fordert, beispielsweise auf der Innenseite von Kurven, sind beeinträchtigende Pflanzen und tote Einfriedungen verboten.