Unbeabsichtigt auf mögliche Hausdurchsuchung hingewiesen

Die Leiterin eines Sozialamts soll das Amtsgeheimnis verletzt haben, weil sie einen Sozialhilfeempfänger auf eine Hausdurchsuchung hingewiesen habe. Ihr Anwalt verlangte vor dem Bezirksgericht Willisau einen Freispruch. Sie habe den Mann nicht schützen wollen.

Willisau
Blick auf die Altstadt von Willisau. (Symbolbild) - Keystone

Die Staatsanwaltschaft hat in ihrem Strafbefehl für die 64-jährige Beschuldigte eine bedingte Geldstrafe von zehn Tagessätzen à 150 Franken sowie eine Busse von 400 Franken ausgesprochen. Die Frau akzeptierte den Strafbefehl nicht, sodass es am Donnerstag vor dem Bezirksgericht Willisau zur Verhandlung kam.

Die Polizei hatte sich im September 2018 bei der Leiterin der kommunalen Sozialabteilung nach der Adresse und der Telefonnummer eines ihrer Klienten erkundigt. Sie liess die Frau wissen, dass die Angaben im Zusammenhang mit einem innerhalb der nächsten zwei Tage geplanten Zugriffs benötigt würden. Sie solle dem Sozialhilfeempfänger nichts davon erzählen.

Als der Sozialhilfeempfänger sechs Tage später zu einem der monatlich stattfindenden Standortgespräche zu seiner beruflichen Integration kam, erkundigte sich die Gemeindeangestellte, ob er Besuch von der Polizei gehabt habe. Der Klient konnte dadurch vermuten, dass bei ihm eine Hausdurchsuchung geplant sei. Für die Staatsanwaltschaft, die am Prozess nicht teilnahm, hat sich die Frau damit der Amtsgeheimnisverletzung schuldig gemacht.

Seine Mandantin habe den Sozialhilfebezüger nicht vor der Polizei schützen wollen, sagte der Verteidiger der Beschuldigten vor dem Bezirksgericht. Sie habe ihm gegenüber die Polizei nur beiläufig und auch erst am Ende des Standortgesprächs erwähnt. Sie habe nicht vorsätzlich gehandelt.

Für den Verteidiger befand sich seine Mandantin in einem «klassischen Fall von Sachverhaltsirrtum». Sie sei davon ausgegangen, dass der von der Polizei innerhalb von zwei Tagen angekündigte Zugriff bereits stattgefunden habe. Seine Mandantin sei von diesem falschen Sachverhalt ausgegangen und sei deswegen freizusprechen.

Wie der Verteidiger ausführte, machte sich seine Mandantin nach dem Vorsprechen der Polizei Sorgen um die berufliche Integration ihres früher drogenabhängigen Klienten. Sie sei erstaunt gewesen, dass dieser überhaupt noch zum Gespräch erschienen sei.

Der Verteidiger führte zudem an, dass die Polizei aufgrund eines gesetzeswidrigen Beweises die Ermittlungen gegen die Sozialamtsleiterin gestartet habe. Sie sei auf die mögliche Amtsgeheimnisverletzung gestossen dank einer Aussage, die der Sozialhilfeempfänger in einem selbstgedrehten Handyvideo gemacht habe. Ohne diesen Film hätte es keinen Tatverdacht gegen seine Mandantin gegeben, sagte er.

Die Beschuldigte sagte dem Bezirksrichter, sie sei sehr überrascht gewesen über das Verfahren gegen sie und was vier Worte im Rahmen eines Betreuungsgesprächs auslösen könnten. Ihr gehe es vor allem um die Verhältnismässigkeit.

Auswirkungen auf ihre Tätigkeit hatte das Verfahren für die Leiterin der Sozialabteilung nicht. Die Gemeinde stehe zu ihr und unterstütze sie in dem Verfahren, sagte sie vor Gericht.

Das Urteil wird zu einem späteren Zeitpunkt schriftlich eröffnet.

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