Hendschiken

Hendschiken genehmigt Gesamtrevision der Bau- und Nutzungsplanung

Gemeinde Hendschicken
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Die Gemeindeversammlung Hendschiken hat die Gesamtrevision der Bau- und Nutzungsplanung (BNO) Siedlung und Kulturland genehmigt

Ortsschild Hendschiken
Dorfeinfahrt von Hendschiken. - Nau.ch / jpix.ch

Die Gemeindeversammlung Hendschiken hat am 29. Mai 2024 die Gesamtrevision Bau- und Nutzungsplanung (BNO) Siedlung und Kulturland, inklusive dem Bauzonen- und Kulturlandplan, mit folgenden Änderungen gegenüber der öffentlichen Auflage genehmigt: «Planungsbericht (neue Formulierung) Kapitel 4.3.1 Klimaanpassung im Siedlungsgebiet: im Bereich des ‹Trottenhofs› statt inkl. Gestaltungsplangebiet ‹Trottenhof› Planungsbericht (neuer Abschnitt): Aussiedlung Betrieb der Parzelle 204 zu Parzelle 773 Siedlungstrenngürtel.»

«BNO: §60 Abs. 2 Mobilfunkantennen: Die optisch wahrnehmbaren Antennenstandorte der verschiedenen Mobilfunkbetreiber sind zu koordinieren. BNO: §60 Abs. 3 Mobilfunkantennen: in erster Priorität in der Arbeitszone, in zweiter Priorität in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, die für technische Zwecke reserviert sind, in dritter Priorität im übrigen Wohngebiet.»

Beschwerderecht und Einsichtnahme

Nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist wurde dieser Beschluss rechtskräftig. Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse hat, kann gegen diesen Beschluss innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation im Amtsblatt beim Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau, Beschwerde führen.

Die Unterlagen liegen vom 11. Juli bis 12. August 2024 auf der Gemeindeverwaltung Hendschiken, während der Schalteröffnungszeiten am Montag, 14.00 – 18.00 Uhr, sowie am Mittwoch, 14.00 – 16.00 Uhr, oder nach vorhergehender telefonischer Vereinbarung einsehbar. Ergänzend dazu sind die Unterlagen auf der Gemeindewebpage einsehbar.

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist aufzuzeigen, wie der Regierungsrat entscheiden soll und aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten.

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