Stadt Zürich

Escort-Website ist kein Verstoss gegen Covid-Verordnung

Keystone-SDA Regional
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Zürich,

Das Aufschalten einer Escort-Website ist kein Verstoss gegen die Covid-Verordnung. Zu diesem Schluss ist am Mittwoch das Bezirksgericht Zürich gekommen. Es sprach einen 62-jährigen Bordellbetreiber deshalb frei.

Gericht Zürich
Das Bezirksgericht in Zürich. (Archivbild) - Keystone

Am 16. März 2020 musste bekanntlich alles schnell gehen: Der Bundesrat verschärfte die Massnahmen gegen das Corona-Virus. Neben Restaurants, Clubs und Coiffeur-Salons wurden damals auch die Erotikbetriebe in den Lockdown geschickt.

Der 62-jährige Bordellbetreiber, der am Mittwoch vor Gericht stand, führt mehrere Betriebe in der Region Zürich und verdient damit nach eigenen Angaben etwa eine Million Franken im Jahr.

Seine Betriebe machte er im März 2020 wie geheissen sofort dicht - allerdings geschäftete er digital noch etwas weiter. «Nur die Clubs mussten schliessen, weil dort zu viele Leute sind. Aber von Escort redete kein Mensch», sagte er vor Gericht. «Der Bundesrat sagte nicht, dass Prostitution jeglicher Art verboten ist.»

Er leitete die Besucher seiner Bordell-Webseiten auf seine bereits existierende Escort-Seite weiter, wo Freier Prostituierte in der ganzen Schweiz finden. Sie treffen sich aber nicht in einem Bordell, sondern zuhause oder in einem Hotel. Einfädeln, Transport und Abrechnung lief über den 62-Jährigen.

Die Sittenpolizei wies ihn damals per Whatsapp an, die Seite sofort zu schliessen. Weil er aber nicht reagierte, weil er das Whatsapp gemäss eigener Aussage nicht gesehen habe, rief ihn die Polizei am Tag darauf an und verlangte die sofortige Abschaltung.

«Ich nahm die Seite natürlich sofort runter. Ich wusste nicht, dass das verboten war.» Er forderte deshalb einen vollen Freispruch.

Für den Staatsanwalt war dies jedoch «ein eindeutiger Fall». Er verlangte wegen Verstosses gegen die Covid-Verordnung eine bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu 1790 Franken, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie eine Busse von 10'000 Franken.

Dem Bundesrat sei es damals natürlich nicht möglich gewesen, jede einzelne Tätigkeit dieser Branche einzeln aufzuführen. «Aber bis auf Telefonsex hat alles in dieser Branche Körperkontakt», sagte der Staatsanwalt. Da gehe es ja nicht darum, Briefmarken anzuschauen. Statt im Club würden die Frauen einfach online präsentiert.

Der Richter sprach den Bordellbetreiber jedoch frei, nach dem Grundsatz «Keine Strafe ohne klares Gesetz». Dieses «klare Gesetz» habe zum damaligen Zeitpunkt gefehlt, weil alles sehr schnell habe gehen müssen. «Auch mir war anfangs nicht klar, was erlaubt ist und was nicht», sagte der Richter.

Als Beispiel nannte er die anfängliche Verwirrung um Coiffeure, die noch einige Tage der Ansicht waren, sie könnten Hausbesuche machen. «Ein Coiffeur würde hier aber kaum angeklagt.»

Das Gericht kam unter dem Strich zum Schluss, dass die Website alleine keine «öffentlich zugängliche Einrichtung» war. Das Aufschalten müsse deshalb straffrei bleiben. Der Bordellbetreiber erhält nun rund 7000 Franken Entschädigung für seinen Anwalt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft kann es noch ans Ober- und ans Bundesgericht weiterziehen.

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