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Flughafen: Private Parkplatzanbieter benötigen Richtplaneintrag

Keystone-SDA Regional
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Zürich,

Die Gemeinde Rümlang hat es einem Unternehmen zu Recht verboten, über 300 Parkplätze für sogenanntes Valet-Parking zu nutzen: Gemäss Zürcher Verwaltungsgericht dürfen Autos von Reisenden ausserhalb des Flughafens nur auf grossen Anlagen abgestellt werden, wenn dafür ein Richtplaneintrag besteht.

Ein Parkplatz-Schild.
Mit verschienden ansätzen möchte man die Parkplatzsuche vereinfachen. - zVg

In einer Gewerbeliegenschaft in Rümlang sind 336 von 769 Parkplätzen umgenutzt worden. Dienten sie früher dem Umschlag und der Lagerung von Fahrzeugen von Mietwagenfirmen, nutzte sie nun ein von der Flughafen Zürich AG zugelassener Valet-Parking-Anbieter.

Dieser holt das Fahrzeug von Reisenden in einem Flughafenparkhaus ab und parkiert es ausserhalb des Flughafenperimeters. Derartige Off-Airport-Parkplätze sieht die Gemeinde Rümlang aber nicht gern.

In ihrer Bau- und Zonenordnung sind deshalb gewerblich genutzte Parkierungsanlagen untersagt, wenn sie nicht in direktem Zusammenhang mit dem betroffenen Grundstück stehen. Davon ausgenommen sind Anlagen, die der Richtplan vorsieht. Ein nachträgliches Baugesuch für die Parkplatz-Umnutzung lehnte die Gemeinde deshalb im Februar 2020 ab und ordnete bis Ende 2020 die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes an.

Das Baurekursgericht wies in der Folge aber eine Beschwerde des Parkplatz-Anbieters gut: Für ein Abstellverbot der Gemeinde fehle es an der rechtlichen Grundlage. Das Verwaltungsgericht als nächste Instanz sieht es nun anders, wie aus einem in dieser Woche veröffentlichten Urteil hervorgeht.

Das kantonale Bau- und Planungsgesetz sehe vor, dass die Gemeinden aus planerischen oder infrastrukturellen Gründen bestimmte Betriebsarten ausschliessen könnten, heisst es im Urteil. «Somit ist grundsätzlich auch ein Verbot der genannten gewerblich genutzten Parkierungsanlagen möglich.»

Bei derartigen Abstellplätzen sei von erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt und die Raumordnung auszugehen, hält das Gericht fest. Es zählt Strassenlärm, Luftschadstoffe und Strassenkapazität auf und schreibt von «einer erheblichen Flächenbeanspruchung, ausgeprägten Konflikten zwischen verschiedenen Nutzungsinteressen sowie von der Erzeugung grosser Verkehrsströme».

Aus diesen Gründen bejaht das Verwaltungsgericht, dass Richtplaneinträge für Off-Airport-Parkplätze notwendig sind. Dies führt zu einer überkommunalen Planung und Koordination.

Die Vorschrift der Rümlanger Bau- und Zonenordnung erscheine zwar «als nicht unerheblicher Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit betroffener Unternehmer», hält das Verwaltungsgericht fest. Dieser sei aber zweifellos verhältnismässig. Denn: Mildere Mittel, um die erheblichen raumplanungs- und umweltrechtlichen Interessen regional planen und koordinieren zu können, gebe es nicht.

Dem betroffenen Unternehmen verblieben als Eigentümer der Rümlanger Liegenschaft auch bei einem Verbot der Off-Airport-Parkplätze «unzählige gewerbliche und industrielle Nutzungsmöglichkeiten», schreibt das Gericht.

Das Verwaltungsgericht weist die Sache an die Gemeinde Rümlang zurück. Deren Baubewilligungsbehörde soll nun eine neue Frist ansetzen, bis zu der die über 300 Parkplätze wieder rechtmässig genutzt werden müssen. Da dies nur eine Umnutzung bedeute, die keine bauliche Massnahmen erforderlich mache, sei auch dies verhältnismässig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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