Stadt Zürich

Keine Ausrichtung einer Energiekostenzulage im 2025 möglich

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Zürich,

In Zürich gibt es 2025 keine Energiekostenzulagen, da die Preissteigerung bei keinem Energieträger 30 Prozent erreicht.

Blick auf die Limmat in Zürich.
Blick auf die Limmat in Zürich. - Nau.ch / Simone Imhof

Wie die Stadt Zürich informiert, kann die Stadt gemäss der Verordnung über Energiekostenzulagen für einkommensschwache Haushalte seit 2023 Haushalte mit geringen finanziellen Mitteln entlasten, für welche die deutlich höheren Nebenkostenabrechnungen eine grosse Belastung darstellen.

Als einkommensschwach im Sinne der Energiekostenzulage gelten rund 80'000 Stadtzürcher, die zwar keine Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen beziehen, aber auf die individuelle Prämienverbilligung angewiesen sind.

Voraussetzungen für die Ausrichtung sind 2025 nicht erfüllt

Die Ausrichtung der Energiekostenzulage ist möglich, wenn der Preis eines Energieträgers im Vergleich zu dessen tiefstem Preis in einer der drei vorangegangenen Heizperioden um mindestens 30 Prozent gestiegen ist.

Die gemäss der Verordnung über Energiekostenzulagen berechnete Preissteigerung beträgt bei Gas 20 Prozent, bei Öl 13 Prozent und bei Holz 22 Prozent. Für die Heizperiode 2024/2025 kann darum keine Energiekostenzulage für diese Energieträger ausgerichtet werden.

Evaluation Umsetzung Energiekostenzulage

Die Erfahrungen der letzten beiden Jahre zeigen, dass die Energiekostenzulage ein wertvolles Instrument für Haushalte mit geringen finanziellen Mitteln darstellt.

Das System hat sich als flexibel und effektiv erwiesen, um die Mehrkosten bei Heiz- und Nebenkostenabrechnungen zu kompensieren und den Anstieg der Lebenshaltungskosten auf diese Weise zu reduzieren. Die Zulagen stellen damit ein geeignetes Mittel dar, um allfälliger Armut und dem Verlust der Kaufkraft entgegenzuwirken.

Das neu geschaffene Instrument hat sich zudem als flexibel erwiesen, da der Stadtrat durch die Steuerung des Anteils der Energiekostenzulage auch in finanzpolitisch schwierigen Zeiten entsprechend Einfluss nehmen kann. Bei Bedarf kann der Stadtrat den Anteil anpassen und auf diese Weise dennoch sicherstellen, dass die finanzielle Unterstützung zielgerichtet bleibt und gleichzeitig die finanziellen Belastungen der Stadt entsprechend berücksichtigen.

Im Rahmen der Evaluation hat sich gezeigt, dass die Bestimmung über den Ausschluss von Mieter mit nahestehender Vermieterschaft ersatzlos aufgehoben werden sollte, da die Unterscheidung zwischen Mieter mit nahestehender Vermieterschaft einerseits und Wohneigentümer andererseits nicht sachgerecht ist. Dem Gemeinderat wird die Aufhebung der entsprechenden Bestimmung beantragt.

Ausrichtung von Energiekostenzulagen weiterhin möglich

Obwohl im Jahr 2025 keine Energiekostenzulagen ausbezahlt werden, bleibt das Instrument grundsätzlich bestehen.

Auch in Zukunft wird jährlich geprüft, ob der Preis eines Energieträgers im Vergleich zu dessen tiefstem Preis in einer der drei vorangegangenen Heizperioden um mindestens 30 Prozent gestiegen ist. Ist dies der Fall, so kann der Stadtrat weiterhin Energiekostenzulagen beschliessen.

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