Sterbehilfe in Heimen wird gesetzlich geregelt
Diese erfolgt durch eine externe Organisation und auf eigene Kosten. Das entsprechende Gesetz tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.
Die Bewohner von Alters- und Pflegeheimen, die von einer Gemeinde im Kanton Zürich betrieben oder beauftragt sind, können in diesen Räumlichkeiten Sterbehilfe in Anspruch nehmen.
Mit dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung dürfen die betroffenen Heime, den Wunsch nach begleitetem Suizid in ihren Räumlichkeiten nicht mehr ablehnen, wie der Regierungsra am Donnerstagt, 13. April 2023, mitteilte.
Die Heime sollen ausserdem öffentlich einsehbar auf diese Möglichkeit hinweisen, etwa auf ihrer Webseite oder in ihrem Leitbild.
Ermessen liegt bei der jeweiligen Heimleitung
Auch Heimen, die weder von der Gemeinde betrieben noch von ihr beauftragt sind, empfiehlt die Gesundheitsdirektion, dass sie per 1. Juli 2023 öffentlich einsehbar ausweisen, ob die Bewohnenden in ihren Räumlichkeiten Sterbehilfe in Anspruch nehmen können oder nicht.
So könne dies bereits vor dem Eintritt in ein Alters- oder Pflegeheim berücksichtigt werden, schreibt der Regierungsrat.
Bislang liegt es im Ermessen der jeweiligen Heimleitung, ob sie die Freitodbegleitung zulässt oder nicht.
Aufgrund einer Initiative der SP beschloss der Kantonsrat im Oktober 2022, eine einheitliche Regelung zu schaffen.