Für Projekte zur CO2-Kompensation gelten ab November strengere Vorgaben. Das hat der Bundesrat entschieden. Damit reagiert er auf Kritik der Finanzkontrolle.
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Abgase strömen aus dem Auspuff eines Autos. (Symbolbild) - dpa

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Berechnung der Emissionsverminderung bei einigen Projekten soll standardisiert werden.
  • Weiter werden die Gebühren für die Rückerstattung der CO2-Abgabe reduziert.
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Seit 2013 müssen Importeure und Hersteller fossiler Treibstoffe einen Teil der Emissionen, die bei der Nutzung der Treibstoffe entstehen, mit Massnahmen im Inland kompensieren. Die Kompensationsprojekte werden von privaten Prüfstellen validiert und anschliessend beim Bundesamt für Umwelt zur Genehmigung eingereicht.

Heute fehle es an verbindlichen Vorgaben, kritisierte die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK). Solche sollen nun erlassen werden. Der Bundesrat hat am Freitag die Änderung der CO2-Verordnung genehmigt.

Nach Standardmethode

Bei Projekten zu Wärmeverbünden und Deponiegas muss ab November die Emissionsverminderung nach einer Standardmethode berechnet werden. Bei anderen Projekten dagegen können weiterhin eigene Methoden verwendet werden.

Weiter werden die Gebühren für die Rückerstattung der CO2-Abgabe reduziert. Die bisherige Maximalgebühr von 1000 Franken pro Gesuch sinkt auf 500 Franken. Der Aufwand für die Bearbeitung der Gesuche habe abgenommen, schreibt das Umweltdepartement (Uvek) im Bericht zur Verordnung. Tiefere Gebühren hatten auch die Unternehmen gefordert.

Die Finanzkontrolle hatte weitere Änderungen empfohlen. Aus ihrer Sicht sollte die Unabhängigkeit und Qualität der Prüfstellen verbessert werden. Auch müssten Sanktionen vorgesehen werden - sowohl bei mangelnder Qualität der Prüfstellen als auch bei falschen Angaben der Projekteigner.

Schutz vor gefährlichen Stoffen

Der Bundesrat hat am Freitag auch drei weitere Verordnungen im Umweltbereich genehmigt. Mit der Revision der Störfallverordnung wird der Schutz vor gefährlichen Stoffen bei Neubauprojekten in bestehenden Bauzonen verbessert. Das Ziel ist eine frühzeitige Koordination: Die Inhaber von Anlagen sollen zu einem früheren Zeitpunkt Risikoermittlungen erstellen müssen.

Geändert hat der Bundesrat auch die Abfallverordnung. Aschen von naturbelassenem Holz können künftig auf Deponien für Verbrennungsrückstände und Abfälle mit organischen Bestandteilen abgelagert werden, sofern sie mit Schlacke aus Kehrichtsverbrennungsanlagen vermischt werden.

Damit will der Bund garantieren, dass Chrom VI in der Asche reduziert wird. Holzaschen sind meist mit Chrom VI belastet, das stark toxisch und karzinogen ist.

Mit der vierten Verordnungsänderung wird die Eidgenössische Kommission für die Wählbarkeit in den öffentlichen Forstdienst abgeschafft. Grund dafür ist, dass die forstliche Ausbildung neu im Waldgesetz geregelt wird.

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