Bundesrat will E-Voting im ordentlichen Betrieb zulassen
Heute Mittwoch hat der Bundesrat die Vernehmlassung zum E-Voting eröffnet. Im ordentlichen Betrieb soll dies nun zugelassen werden.
Das Wichtigste in Kürze
- Das E-Voting stösst auf viel Skepsis – auch im Bundesrat.
- Im ordentlichen Betrieb soll es nun zugelassen werden.
Die Versuchsphase zur elektronischen Stimmabgabe läuft seit 2004. Trotz weit verbreiteter Skepsis will der Bundesrat das E-Voting nun im ordentlichen Betrieb zulassen. Er hat heute Mittwoch die Vernehmlassung dazu eröffnet.
Damit soll E-Voting neben der Stimmabgabe an der Urne und der brieflichen Stimmabgabe zugelassen werden. Die wichtigsten Grundsätze für ein vertrauenswürdiges elektronisches Stimmverfahren will der Bundesrat im Bundesgesetz über die politischen Rechte regeln.
Dazu gehört die vollständige Verifizierbarkeit des elektronischen Wahl- und Abstimmungsprozesses unter Wahrung des Stimmgeheimnisses. Vollständige Verifizierbarkeit bedeutet, dass systematische Fehlfunktionen infolge von Softwarefehlern, menschlichen Fehlleistungen oder Manipulationsversuchen von der Stimmabgabe bis hin zur Ergebnisermittlung dank unabhängiger Mittel erkannt werden können.
Nachvollziehbares Ergebnis
Die Stimmberechtigten müssen zuverlässig nachvollziehen können, dass die Stimme gemäss ihrem Willen übertragen und registriert wurde. Das wird aktuell mit individuellen Prüfcodes sichergestellt, die per Post zugestellt werden. Anhand von kryptografischen Beweisen muss nachweisbar sein, dass alle gültig registrierten Stimmen korrekt im Ergebnis berücksichtigt wurden.
Eine weitere Anforderung ist die Transparenz des Systems für die elektronische Stimmabgabe und der betrieblichen Abläufe, insbesondere die Offenlegung des Quellcodes. Die Kantone, die die elektronische Stimmabgabe ermöglichen wollen, brauchen eine Bewilligung des Bundesrats.
Dafür müssen das System und der Betrieb zertifiziert sein. Die Kantone werden verpflichtet, die Risiken im Zusammenhang mit E-Voting laufend zu beurteilen. Ausserdem müssen möglichst auch Stimmberechtigte mit einer Behinderung ihre Stimme selbstständig abgeben können.