Bundesrat will Inhaberaktien einschränken

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Bern,

Inhaberaktien sollen in Namenaktien umgewandelt oder als Bucheffekten ausgestaltet werden.

Trotz Kritik in der Vernehmlassung hält der Bundesrat an seinem Gesetzesentwurf fest.
Trotz Kritik in der Vernehmlassung hält der Bundesrat an seinem Gesetzesentwurf fest. - Keystone

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Bundesrat will Inhaberaktien wie vom OECD gefordert einschränken.
  • Er befürchtet auf dessen Schwarzen Liste zu landen.

Der Bundesrat hat einen Gesetzesentwurf verabschiedet, mit dem Empfehlungen des «Global Forums» der OECD umgesetzt werden sollen. Die Vorlage sei in der Vernehmlassung kritisch aufgenommen worden, schreibt er in der heute Donnerstag veröffentlichten Botschaft. An den Hauptpunkten Inhaberaktien in Namenaktien umzuwandeln oder als Bucheffekten auszustalten halte er dennoch fest.

Ohne die Massnahmen werde die Schweiz in der nächsten Länderüberprüfung eine ungenügende Gesamtnote erhalten. Das hätte einen beträchtlichen Reputationsschaden zur Folge, warnt der Bundesrat. Die Schweiz liefe auch Gefahr, auf die Liste nicht kooperierender Staaten gesetzt zu werden.

Ausgestaltung als Bucheffekten

Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass Inhaberaktien nur noch zulässig sind, wenn die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat – oder wenn die Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet sind. Die zweite Möglichkeit – eine Beteiligung ohne ausgegebene Wertpapiere – hat der Bundesrat nach der Vernehmlassung neu aufgenommen.

Festhalten will er auch an Sanktionen für den Fall, dass Aktionäre ihre Pflicht zur Meldung von wirtschaftlich berechtigten Personen verletzten – oder Gesellschaften ihre Pflicht zur Führung von Verzeichnissen über Aktionäre und wirtschaftlich berechtigte Personen.

Längere Fristen

Verlängert hat der Bundesrat nach der Vernehmlassung die Fristen: Inhaberaktien sollen nicht auf den Zeitpunkt des Infkrattretens hin automatisch in Namenaktien umgewandelt werden, sondern erst 18 Monate danach. Dies bei Gesellschaften, die keine Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert und ihre Inhaberaktien nicht als Bucheffekten ausgestaltet haben.

Zudem hat der Bundesrat die Frist für Aktionäre verlängert, sich bei der Gesellschaft zu melden. Die Aktionäre sollen nach der Umwandlung ihrer Inhaberaktien innert fünf Jahren nach Inkrafttreten des neuen Rechts ihre Eintragung in das Aktienbuch beantragen können. Die Aktien jener, die sich nicht gemeldet haben, könnten erst nach dieser Frist vernichtet werden.

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