Einige Begriffe aus dem Entwurf für ein Züchtungstechnologiengesetz
Der Bundesrat will mit einem neuen Gesetz die Zulassung von Pflanzen mit gezielten Erbgutveränderungen ermöglichen.

Mit dem am Mittwoch in eine Vernehmlassung gegebenen neuen Züchtungstechnologiengesetz will der Bundesrat Pflanzen mit bestimmten Veränderungen im Erbgut zulassen. Die Vernehmlassung dauert bis zum 9. Juli. Nachfolgend Fragen, Antworten und Begriffe:
WAS SOLL DAS NEUE GESETZ REGELN?
Vom Gesetz erfasst werden Pflanzen sowie Algen und alles Vermehrungsmaterial. Also Pflanzenteile, Saatgut und Pflanzgut sowie Gemische, Gegenstände und Erzeugnisse, die solche Pflanzen enthalten.
Nicht erfasst werden Pilze. Das Gesetz richtet sich an alle, die mit Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien zu tun haben. Von den Herstellern und Herstellerinnen bis zu den Zuständigen in Entsorgungsstellen.
WAS IST MIT NEUEN ZÜCHTUNGSTECHNOLOGIEN GEMEINT?
Neu zugelassen werden sollen die gezielte Mutagenese und die gezielte Cisgenese. Diese Verfahren gehören zwar zu einer Kategorie der Gentechnik.
Sie sind aber laut Bundesrat klar zu unterscheiden von Verfahren, bei denen einer Pflanze Erbgut von einer anderen Art eingesetzt wird, so dass ein transgener Organismus entsteht. Transgene Pflanzen sollen mit dem neuen Gesetz nicht zugelassen werden dürfen.
WAS GESCHIEHT BEI GEZIELTER MUTAGENESE?
Bei der gezielten Mutagenese wird Erbmaterial einer Pflanze an einer bestimmten Stelle in einer bestimmten Weise abgeändert. Eines dieser Verfahren ist das als als Genschere bekannte Crispr-Verfahren.
WAS GESCHIEHT BEI GEZIELTER CISGENESE?
Bei diesem Verfahren wird arteigenes Erbgut an bestimmten Stellen ins Erbmaterial von Pflanzen eingefügt. Gemeint ist hier das gesamte Erbmaterial, das für eine Pflanzenart in der herkömmlichen Züchtung zur Verfügung steht, also zum Beispiel das Kreuzen. Erbmaterial einer kreuzbaren Art kann ins Genom der Zielpflanze eingesetzt werden.
GIBT ES EINE BEWILLIGUNGSPFLICHT?
Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien müssen zugelassen werden. Der Bundesrat schlägt dafür zwei verschiedene Verfahren vor. Eine Beurteilung des Umweltrisikos will er vorschreiben, wenn noch keine vergleichbare Pflanze mit vergleichbaren Eingriffen im Erbgut als sicher beurteilt worden ist.
Gibt es jedoch als sicher anerkannte, vergleichbare Pflanzen mit vergleichbaren Eingriffen durch neue Züchtungstechnologien, braucht es nach Ansicht des Bundesrats die Umweltrisikobeurteilung nicht.
KANN MAN PFLANZEN AUS NEUEN ZÜCHTUNGSTECHNOLOGIEN MEIDEN?
Der Bundesrat will für Konsumentinnen und Konsumenten die Wahlfreiheit zwischen Produkten aus herkömmlich gezüchteten und mit neuen Technologien erzeugten Pflanzen gewährleisten. Für Produkte aus neuen Züchtungstechnologien soll die Kennzeichnung die Worte «aus neuen Züchtungstechnologien» oder – in Anlehnung an die EU – «aus neuen genomischen Verfahren» enthalten.
Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien dürfen zudem nicht mit herkömmlich erzeugten vermischt werden. Beim Anbau zum Beispiel muss vermieden werden, dass sich Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien mit herkömmlich erzeugten Pflanzen kreuzen, etwa mit Abständen zwischen Anbauflächen.
WELCHE ROLLE SPIELT DIE WÜRDE DER KREATUR?
Mit Pflanzen muss gemäss dem Grundsatz der Würde der Kreatur so umgegangen werden, dass artspezifische Eigenschaften, Funktionen und Lebensweisen erhalten bleiben. Missachtet würde die Würde der Kreatur, wenn eine gentechnische Veränderung artspezifische Merkmale einer Pflanze erheblich beeinträchtigt, ohne dass es dafür schutzwürdige Interessen gibt.
Je stärker der Eingriff in die artspezifischen Eigenschaften, Funktionen und Lebensweise einer Pflanze ist, desto gewichtiger müssen andere Interessen sein, um diesen rechtfertigen zu können.
BRAUCHT ES DAS GENTECHNIKGESETZ NOCH?
Das Gentechnikgesetz regelt weiterhin den Umgang mit Pflanzen, deren Erbgut mittels herkömmlicher gentechnischer Methoden verändert wurden oder denen mittels neuer Züchtungstechnologien transgenes Erbmaterial eingefügt worden ist.
Auch Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien, denen das als Arbeitsinstrument eingesetzte transgene Erbgut nicht entnommen worden ist, fallen unter das Gentechnikgesetz.