Face-Scan für Zertifikat dank neuen Vorschriften vielerorts möglich
Die Änderung der Zertifikatsverordnung macht den Einsatz von Face-Scannern beim Covid-Zertifikat möglich, jedoch nur mit ausdrücklicher Zustimmung.
Das Wichtigste in Kürze
- Am 16. November tritt die Änderung der Zertifikatsverordnung in Kraft.
- Mit dieser würde der Einsatz von Gesichts-Scannern bei der Zertifikatsprüfung möglich.
- Gemäss Datenschützer gelten die gleichen Regeln wie bei der händischen Prüfung.
Die Prüfung des Covid-Zertifikats könnte bald bequem per Gesichtserkennung erfolgen. Das Schweizer Start-up Ava-X bietet eine solche Lösung bereits an. Für viele Unternehmen und Kunden wäre das eine riesige Erleichterung, da dies Zeit und Geld sparen würde.
Doch ein grosser Teil der Bevölkerung ist wenig begeistert und äussert Bedenken hinsichtlich des Datenschutzes. So auch SP-Nationalrätin Min Li Marti: «Hier scheint mir die Sicherheit wichtiger als allfällige Bequemlichkeit.»
Aus Sicht des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) ist der Einsatz eines solchen Systems möglich. Allerdings erst ab dem 16. November, wenn die Änderung der Zertifikatsverordnung in Kraft tritt.
Es braucht eine ausdrückliche Einwilligung und eine Alternative
Die Änderung sehe neu vor, dass ausnahmsweise eine Hinterlegung der Gültigkeitsdauer des Zertifikats erlaubt sei. «Nämlich dort, wo ein personalisiertes Abonnement den Zutritt regelt», erklärt EDÖB-Sprecherin Silvia Böhlen. Also an Orten wie in einem Fitnessclub oder einem Kulturbetrieb. Damit könne an diesen Orten die Zertifikatspflicht jeweils nur mit blosser Identifikation erfolgen, ohne neuerliche Zertifikatsauslesung.
Den Betroffenen müsse es jedoch jederzeit möglich sein, weiterhin bei jedem Eintritt das Zertifikat vorzuweisen, ohne die Gültigkeitsdauer zu hinterlegen. Ausserdem brauche es eine ausdrückliche Einwilligung der Kunden.
Gleiche Regeln für Face-Scan wie für bei händischer Prüfung
Die gleichen Regeln würden auch für den Einsatz von biometrischen Gesichtserkennungssystemen gelten. «Daher ist auch dort eine alternative Lösung, welche keine unverhältnismässigen Nachteile beinhaltet, anzubieten», erklärt Böhlen auf Anfrage.
Wo die Hinterlegung des Gültigkeitsdatums aus dem Zertifikat zulässig ist, wäre der Einsatz von Gesichtserkennung aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig. Nicht erlaubt wäre aber ein genereller Einsatz solcher Systeme. Das gelte auch in allen anderen Bereichen, «wie etwa am Arbeitsplatz, in Bildungs- oder Gesundheitseinrichtungen», betont Böhlen.
Zutritt muss auch mit dem Covid-Zertifikat-Light möglich sein
Ava-X-Projektleiter Tobias Bolliger versteht die Bedenken bezüglich Datenschutz. «Es ist schwierig, wenn ein Grossteil der Bevölkerung bei Gesichtserkennung an Identifikation und Überwachung denkt. Unsere Lösung kann und soll das nicht: kein Bezug zu Identitäten, keine Logs oder dergleichen.»
Eine letzte Bedingung nennt die EDÖB-Sprecherin noch: «Es muss stets auch die Verwendung des datensparsamen Zertifikats Light zugelassen sein.» Für den Covid-3G-Checker kein Problem: «Ja, auch das Covid-Light Zertifikat kann benutzt werden», bestätigt Bolliger.