Folter soll in der Schweiz ein eigener Straftatbestand werden
Folter soll im Schweizer Strafrecht als eigener Straftatbestand aufgeführt werden. Die zuständige Nationalratskommission hat einen entsprechenden Gesetzesentwurf verabschiedet. Dieser soll noch in diesem Jahr in die Vernehmlassung gehen.
Mit 15 zu 5 Stimmen bei 4 Enthaltungen sprach sich die Rechtskommission des Nationalrats (RK-N) im Grundsatz für den neuen Tatbestand der Folter im Strafgesetzbuch aus, wie die Parlamentsdienste am Freitag mitteilten. Bei den Details gibt es aber noch offene Fragen.
Zwei Varianten
In die Vernehmlassung geschickt werden sollen zwei Varianten, die sich in der Umschreibung des möglichen Täterkreises unterscheiden. Die eine Variante schliesst als Täter ausschliesslich staatliche Akteure ein. Die andere auch Privatpersonen, sofern das Opfer unter deren Kontrolle oder Gewahrsam stehen.
Angestossen hatte den Folter-Tatbestand der Aargauer GLP-Nationalrat Beat Flach mit einer parlamentarischen Initiative, der die Rechtskommissionen beider Kammern Folge gaben. Zwar seien die meisten Folterhandlungen in der Schweiz bereits strafbar.
Ausdrückliches Verbot von Folter
Ausdrücklich verboten sei Folter aber nur im Zusammenhang mit Verbrechen gegen die Menschlichkeit und mit Kriegsverbrechen. Das genüge nicht, befanden die Rechtskommissionen.
Die Kommissionen verwiesen auf das Völkerrecht und die Verpflichtungen, die die Schweiz mit der Ratifikation des UN-Übereinkommens gegen Folter eingegangen ist. Werde das Strafgesetzbuch mit dem Tatbestand der Folter ergänzt, schaffe dies auch Rechtsparallelität für die internationale Rechtshilfe.
Laut der Initiative legte namentlich das UN-Komitee gegen Folter der Schweiz wiederholt nahe, einen spezifischen Folter-Tatbestand ins Strafrecht aufzunehmen. In anderen Vertragsstaaten habe ein spezifischer Straftatbestand mit einer Definition von Folter präventive Wirkung gezeigt.