Für Kroaten gilt wieder die Personenfreizügigkeit
Kroatische Erwerbstätige profitieren ab Januar von der vollen Personenfreizügigkeit.
Für Erwerbstätige aus Kroatien gilt ab dem 1. Januar wieder die volle Personenfreizügigkeit. Dies hat der Bundesrat entschieden und die entsprechende Verordnung geändert.
Der Entscheid hat rechtliche Gründe, wie die Landesregierung am Mittwoch mitteilte. Gemäss dem Freizügigkeitsabkommen mit der EU kann die sogenannte Ventilklausel nur während höchstens zwei aufeinanderfolgenden Jahren zur Anwendung kommen.
Zuwanderungsbegrenzung nicht mehr möglich
Der Bundesrat hatte angesichts der Zuwanderung aus Kroatien in den Jahren 2023 und 2024 die Zahl der Kurzaufenthaltsbewilligungen (Ausweis L) auf 1053 und die Zahl der Aufenthaltsbewilligungen (Ausweis B) auf 1204 pro Jahr begrenzt. Für das kommende Jahr ist dies nicht mehr möglich, wie er nun schrieb.
Die Kontingente für das Jahr 2024 sind nach Angaben des Bundes bereits ausgeschöpft. Theoretisch könnte die Schweiz die Ventilklausel für das Jahr 2026 wieder aktivieren. Danach läuft die Übergangsregelung im Freizügigkeitsabkommen, die diesen Schritt erlaubt, definitiv aus.