Für Kroaten gilt wieder die Personenfreizügigkeit

Keystone-SDA
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Bern,

Kroatische Erwerbstätige profitieren ab Januar von der vollen Personenfreizügigkeit.

Ein Autofahrer fährt ohne Unterbrechung am Grenzübergang Rupa zwischen Kroatien und Slowenien.
Bundesrat hatte die Zahl kroatischer Aufenthaltsbewilligungen 2023 und 2024 begrenzt, 2025 ist das nicht mehr möglich. Im Bild: Grenzübergang zwischen Kroatien und Slowenien. (Symbolbild) - Armin Durgut/AP/dpa

Für Erwerbstätige aus Kroatien gilt ab dem 1. Januar wieder die volle Personenfreizügigkeit. Dies hat der Bundesrat entschieden und die entsprechende Verordnung geändert.

Der Entscheid hat rechtliche Gründe, wie die Landesregierung am Mittwoch mitteilte. Gemäss dem Freizügigkeitsabkommen mit der EU kann die sogenannte Ventilklausel nur während höchstens zwei aufeinanderfolgenden Jahren zur Anwendung kommen.

Zuwanderungsbegrenzung nicht mehr möglich

Der Bundesrat hatte angesichts der Zuwanderung aus Kroatien in den Jahren 2023 und 2024 die Zahl der Kurzaufenthaltsbewilligungen (Ausweis L) auf 1053 und die Zahl der Aufenthaltsbewilligungen (Ausweis B) auf 1204 pro Jahr begrenzt. Für das kommende Jahr ist dies nicht mehr möglich, wie er nun schrieb.

Die Kontingente für das Jahr 2024 sind nach Angaben des Bundes bereits ausgeschöpft. Theoretisch könnte die Schweiz die Ventilklausel für das Jahr 2026 wieder aktivieren. Danach läuft die Übergangsregelung im Freizügigkeitsabkommen, die diesen Schritt erlaubt, definitiv aus.

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Kommentare

User #4337 (nicht angemeldet)

Sehr gut. Die Schweiz braucht dringend mehr Zuwanderung um die Überalterung der Gesellschaft abzufedern.

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