Handlungsbedarf bei Revision von Vorsorgeeinrichtungen
Das Wichtigste in Kürze
- Die OAK BV hat bei Revisionen über Vorsorgeeinrichtungen eine hohe Fehlerquote bemerkt.
- Eine entsprechende Weisung würde aber ihre gesetzlichen Kompetenzen überschreiten.
Die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) hat zu Recht eine hohe Fehlerquote in externen Revisionsberichten über Vorsorgeeinrichtungen festgestellt. Zum Erlass einer geplanten Weisung war sie aber nicht befugt.
Zu diesem Schluss kommt der Bundesrat in einem am Freitag veröffentlichten Postulatsbericht. Er hatte im Auftrag des Ständerats die Weisungskompetenz der OAK BV überprüft. Dabei stellte der Bundesrat fest, dass die Kommission mit einer geplanten Weisung ihre gesetzlichen Kompetenzen überschritten habe.
Die Einführung einer Spezialzulassung für die Prüfung von Vorsorgeeinrichtungen sei dem Gesetzgeber vorbehalten, schreibt er im Bericht. Hingegen darf die OAK BV Vorgaben zur materiellen Prüftätigkeit der zugelassenen Revisionsstellen machen. Damit erfüllt sie ihren gesetzlichen Auftrag zur Qualitätssicherung in der beruflichen Vorsorge.
Der Bundesrat anerkennt den von der Oberaufsichtskommission festgestellten Handlungsbedarf. Er hat das Eidgenössische Departement des Innern (Edi) beauftragt, gesetzgeberische Schritte zu prüfen.
Hohe Fehlerquote
Die OAK BV hatte 2015 bei Stichproben eine hohe Fehlerquote festgestellt. Als Hauptgründe identifizierte sie mangelnde praktische Prüftätigkeit der Revisionsstellen in der beruflichen Vorsorge und mangelhafte Kenntnisse der gesetzlichen Bestimmungen der 2. Säule.
Sie schlug daraufhin eine Weisung vor, mit der ein Rotationsprinzip eingeführt werden sollte für Personen, die die Revision leiten. Weiter stellte der Entwurf Mindestanforderungen an die Erfahrung der Revisionsgesellschaft auf. Mit diesem Entwurf hätte die OAK BV laut Bundesrat ihre Kompetenzen überschritten.