Ja zum Betreuungsurlaub für Eltern schwerkranker Kinder
Eltern schwerkranker Kinder sollen bis zu 14 Wochen Betreuungsurlaub nehmen können. Das hat das Parlament beschlossen.
Das Wichtigste in Kürze
- Eltern schwerkranker Kinder sollen Anspruch auf 14 Wochen Betreuungsurlaub erhalten.
- Auch für die Betreuung weiterer Familienmitglieder gibt es Erleichterungen.
Nach dem Nationalrat hat auch der Ständerat dem Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung zugestimmt. Er folgte damit der vorberatenden Sozialkommission. In der Gesamtabstimmung gab es in der kleinen Kammer keine Gegenstimme.
Mit den Gesetzesänderungen sollen einerseits erwerbstätige Eltern unterstützt werden, die kranke Kinder betreuen. Andererseits gibt es auch für die Betreuung weiterer Familienmitglieder Erleichterungen.
14 Wochen Betreuungsurlaub für Eltern schwerkranker Kinder
Eltern von schwerkranken oder nach einem Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindern sollen einen Anspruch erhalten auf 14 Wochen Betreuungsurlaub. Die Eltern können diese Tage frei unter sich aufteilen. Der Urlaub kann innerhalb von 18 Monaten tageweise oder am Stück bezogen werden.
Finanziert werden soll der Kinderbetreuungsurlaub über die Erwerbsersatzordnung (EO). Der Bundesrat schätzt die Kosten auf 75 Millionen Franken im Jahr. Der EO-Beitragsatz muss deswegen nicht erhöht werden.
Für die Pflege anderer Angehöriger – Familienmitglieder und Lebenspartnerinnen und -partner – bewilligte das Parlament bis zu zehn bezahlte Freitage im Jahr. Pro Ereignis soll bis zu drei Tage frei genommen werden können.
Die Kosten für die Wirtschaft durch diese Freitage für die Betreuung schätzt der Bundesrat auf 90 bis 150 Millionen Franken im Jahr. Nach seinen Angaben sind in dieser Summe auch die Kosten für Ersatz am Arbeitsplatz enthalten.
Zusätzliche AHV-Kosten von einer Million Franken
Ausgeweitet wird weiter der Anspruch auf Betreuungsgutschriften für betreuende Angehörige. Voraussetzung für solche Gutschriften ist heute eine mindestens mittlere Hilflosigkeit der betreuten Person. Neu soll ein anerkannter Anspruch auf Hilflosenentschädigung bei AHV, IV, Unfallversicherung oder Militärversicherung genügen.
Der AHV entstehen laut Bundesrat damit zusätzliche Kosten von einer Million Franken im Jahr. Betreuungsgutschriften gibt es neu auch bei der Betreuung von Lebenspartnerinnen und -partnern, sofern diese seit mindestens fünf Jahren im gemeinsamen Haushalt leben.
Eine Differenz zwischen den Räten besteht noch. Bei den Ergänzungsleistungen (EL) beschloss der Ständerat stillschweigend, die mit der letzten EL-Reform im Frühjahr eingeführten Mitzinsmaxima anzupassen und einen garantierten Mietzinsbetrag für jene EL-Bezügerinnen und -Bezüger festzulegen, die in Wohngemeinschaften leben.
Damit solle sichergestellt werden, dass Personen mit Beeinträchtigungen, die bei ihren Eltern oder in Wohngemeinschaften wohnen, nicht aus finanziellen Gründen ihre Wohnsituation ändern oder sogar in ein Heim ziehen müssten, sagte Kommissionssprecher Paul Rechsteiner (SP/SG). Die Vorlage geht mit dieser Differenz zurück an den Nationalrat.