Mehr IV-Rente ab 2018
Das Wichtigste in Kürze
- Ab 2018 erhalten viele teilerwerbende IV-Rentnerinner und -Rentner eine höhere Rente.
- Neu werden nun die gesundheitlichen Einschränkungen in der Erwerbstätigkeit und jene in der Haus- oder Familienarbeit gleich stark gewichtet.
- Die betroffenen Personen müssen selber aktiv werden und sich erneut bei der IV anmelden.
Der Bundesrat hat am Freitag eine Verordnungsänderung beschlossen und auf den 1. Januar in Kraft gesetzt. IV- Rentnerinnen und -Rentner, die Teilzeit arbeiten, erhalten ab kommendem Jahr eine höhere Rente. Ihr Invaliditätsgrad wird neu berechnet. Das neue Berechnungsmodell verbessere die Vereinbarkeit von Familie und Beruf, schreibt er im Bericht zur Änderung.
Bei der Festlegung des Invaliditätsgrades von teilerwerbstätigen Personen wird die gesundheitliche Einschränkung im Beruf und im Haushalt separat ermittelt. Dabei wird heute die berufliche Teilzeitarbeit überproportional berücksichtigt. Das führt in der Regel zu tieferen Invaliditätsgraden und damit zu tieferen Renten.
Alte Berechnungsmethode als diskriminierend bezeichnet
Betroffen sind vor allem Frauen, die
nach der Geburt von Kindern ihr Arbeitspensum reduzieren. Der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat die Berechnungsmethode deshalb als
diskriminierend bezeichnet. Neu werden nun die gesundheitlichen
Einschränkungen in der Erwerbstätigkeit und jene in der Haus- oder
Familienarbeit gleich stark gewichtet. 16'200 Personen beziehen eine
Rente, die mit der neuen Berechnungsmethode steigen könnte. Der Bundesrat
rechnet mit Mehrkosten für die IV von rund 35 Millionen Franken im Jahr.
Die IV-Stellen prüfen von Amtes wegen
alle laufenden Viertelsrenten, halben Renten und Dreiviertelsrenten, die nach
der bisherigen gemischten Methode berechnet wurden. Eine allfällige Erhöhung
der Rente wird ab dem 1. Januar 2018 gewährt.
Neuer Anspruch auf Rente in gewissen Fällen
Die Änderung führt auch dazu, dass
manche Personen neu einen Anspruch auf eine Rente haben. Dies ist dann der
Fall, wenn sie mit der bisherigen Berechnungsmethode einen IV-Grad von unter 40
Prozent erreichten und mit der neuen auf über 40 Prozent kommen. In diesen
Fällen erfolgt keine Prüfung von Amtes wegen, wie der Bundesrat nach der
Vernehmlassung beschlossen hat.
Die betroffenen Personen müssen selber aktiv werden und sich erneut bei der IV anmelden. Es empfehle sich eine möglichst rasche Neuanmeldung bei der zuständigen IV-Stelle, schreibt das Innendepartement (EDI). In der Vernehmlassung habe eine überwiegende Mehrheit der Vorlage zugestimmt, schreibt der Bundesrat. Innerhalb der Vernehmlassungsteilnehmer kritisierten zwölf Kantone auch, dass die Änderung einen erheblichen Mehraufwand für die IV-Stellen bedeute. Die Entschuldung der IV wird sich durch die Verordnungsänderung laut dem Bundesrat voraussichtlich nur um wenige Monate verzögern.