Mehr Vorsicht bei Ausfuhr von Waffen an eine private Firma
Die Schweiz reagiert auf einen Skandal um illegale Wiederausfuhr von Kriegsmaterial und erhöht die Sicherheitsmassnahmen.
Der Bund geht bei der Genehmigung der Wiederausfuhr von Kriegsmaterial an eine ausländische Privatfirma vorsichtiger vor. Nach einem bekannt gewordenen Fall im Zusammenhang mit einer polnischen Firma wird nun eine schriftliche Erklärung des Empfängers verlangt.
Der Fall war im November 2023 aufgedeckt worden. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) hatte daraufhin Abklärungen durchgeführt. Gestützt darauf ergriff es zudem Massnahmen, wie in der Fragestunde des Nationalrates am Montag bekannt wurde.
Gemäss einem Bericht des Seco, der im November von SRF Investigativ veröffentlicht wurde und der auch der Nachrichtenagentur Keystone-SDA vorlag, sollen im Juli 2023 645'000 Schuss Sniper-Munition der Swiss P Defence über eine polnische Firma in die Ukraine gelangt sein. Ob sie dort zum Einsatz kam, war nicht klar.
Diese Wiederausfuhr verstösst gegen das Embargo für militärische Ausrüstungsgüter und den Grundsatz der Schweiz, keine Waffen an Staaten zu liefern, die sich im Krieg befinden. Das Seco hatte mitgeteilt, dass die Ausfuhren an das betroffene polnische Unternehmen bis auf Weiteres nicht mehr erlaubt seien.
Massnahmen zur Risikominimierung
Nach Seco-Angaben vereinbarte Swiss P Defence, die vor der Lieferung nichts von der Weitergabe wusste, Massnahmen zur Risikominimierung. Das polnische Unternehmen hätte die Munition nur in Polen an staatliche Behörden, private Sicherheitsunternehmen, Waffenhersteller oder Sportorganisationen weiterverkaufen dürfen.
Das Seco ergriff aufgrund dieser Untersuchung Massnahmen. Für Anträge auf Ausfuhr von Kleinwaffen und dazugehöriger Munition ist eine schriftliche Erklärung des privaten Empfängers, wie etwa eines Waffenhändlers, Händlers oder Vertriebsunternehmens, erforderlich.
Empfänger müssen bestätigen, dass die erworbenen Waffen und die Munition nur im Hoheitsgebiet des Landes, in dem sie niedergelassen sind, oder an Endempfänger in ausdrücklich genannten Drittländern weiterverkauft werden. Mit dieser Anpassung sollen die Garantien verstärkt und das Risiko einer Abzweigung verringert werden, wenn der Endempfänger eine private Firma ist, wie der Bundesrat ausführte.
Gemäss dem Kriegsmaterialgesetz ist eine Nichtwiederausfuhr-Erklärung erforderlich, um die Ausfuhr an eine ausländische Regierung oder an ein Unternehmen, das für diese arbeitet, zu genehmigen. Für die Ausfuhr an ausländische private Empfänger wird jedoch keine solche Erklärung verlangt.