Mietrechts-Vorlagen: Das sagen die Befürworter

Julia Bosson
Julia Bosson

Bern,

Am 24. November 2024 stimmt die Schweiz über zwei Mietrechtsvorlagen ab. Hier fassen wir die Argumente der Befürworter zusammen.

Mietrecht ja
Nationalrat Gregor Rutz, SVP-ZH, vom überparteilichen Komitee Ja zum Mietrecht, spricht mit einem Journalisten am Dienstag, 8. Oktober 2024, in Bern. - Keystone

Beide Vorlagen zur Änderung des Mietrechts werden vom Bundesrat und Parlament befürwortet.

Vorlage Untermiete

Die Befürworter argumentieren, dass die vorgeschlagenen Änderungen darauf abzielen, Missbräuche bei der Untermiete zu verhindern und gleichzeitig die Vorteile der Untermiete für Mieter zu erhalten.

Besserer Überblick soll Missbrauch erschweren

Ein zentrales Argument ist, dass die Änderungen sicherstellen sollen, dass Vermieter wissen, wer ihre Räumlichkeiten tatsächlich nutzt. Die Möglichkeit, die Untermiete auf zwei Jahre zu begrenzen, wird als Massnahme gesehen, um missbräuchliche Gewinne durch längerfristige Untervermietungen zu verhindern.

Vertrag
Untermieten sollen neu vertraglich geregelt werden müssen, um Missbräuche zu vermeiden (Symbolbild). - unsplash

Die Befürworter heben hervor, dass Mieter weiterhin von den Vorteilen der Untermiete profitieren können, da sie nach wie vor Wohnungen, Geschäftsräume oder einzelne Zimmer untervermieten dürfen. Gleichzeitig sollen die neuen Regeln Missbrauch erschweren, was auch den Untermieterinnen und Untermietern zugutekommt.

Schriftliche Gesuche vorausgesetzt

Ein weiterer Punkt ist die Verbesserung der Rechtssicherheit durch klare Voraussetzungen für die Untermiete. Die Notwendigkeit eines schriftlichen Gesuchs und einer schriftlichen Zustimmung des Vermieters wird als Mittel zur Schaffung von Klarheit angesehen.

Die Befürworter argumentieren auch, dass die explizite Erwähnung der Kündigungsmöglichkeit bei unzulässiger Untervermietung im Gesetz für mehr Klarheit sorgt, wobei der Schutz der Mieter durch die Notwendigkeit einer vorherigen schriftlichen Mahnung gewahrt bleibt.

Interesse aller Beteiligten seien berücksichtigt

Schliesslich wird betont, dass Vermieter weiterhin die Flexibilität haben, im Mietvertrag oder im Einzelfall zusätzliche Möglichkeiten der Untermiete einzuräumen, um individuellen Bedürfnissen gerecht zu werden.

Insgesamt sehen die Befürworter in den vorgeschlagenen Änderungen eine ausgewogene Lösung, die Missbrauch verhindert, Rechtssicherheit schafft und die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt.

Vorlage Eigenbedarf

Die Befürworter der Gesetzesänderung argumentieren, dass Eigentümerinnen und Eigentümer ihre vermieteten Wohn- oder Geschäftsräume schneller selbst nutzen können sollen, besonders nach dem Kauf einer Liegenschaft. Sie finden, dass die aktuelle Situation, in der Eigentümer trotz Eigenbedarfs ihre Räume oft lange nicht beziehen können, problematisch ist.

Voraussetzungen für Eigenbedarf von Eigentümern schützen

Ein Hauptargument ist, dass die Bundesverfassung das Eigentum schützt, viele Eigentümer aber dennoch ihre Räume monatelang oder jahrelang nicht nutzen können, wenn Mieter die Kündigung anfechten. Die neue Regelung soll die Voraussetzungen für den Eigenbedarf lockern, um eine einfachere und schnellere Nutzung zu ermöglichen.

Die Befürworter betonen, dass die Interessen der Mieter weiterhin geschützt bleiben.

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Für Schäden in den Eigentumsobjekten haften bei einer Kündigung die vorherigen Vermieter (Symbolbild). - New York Supreme Court

Bei einer frühzeitigen Kündigung durch neue Eigentümer haften die bisherigen Vermieter für den entstandenen Schaden. Dieser Anspruch auf Schadenersatz bleibt unverändert bestehen und soll die Auswirkungen der Vorlage auf die Mieter relativieren.

Mieter können sich weiterhin wehren

Ein weiteres Argument ist, dass in Härtefällen weiterhin die Möglichkeit einer Mieterstreckung besteht. Dabei soll zwar der Eigenbedarf künftig stärker berücksichtigt werden, aber die Schlichtungsbehörde oder das Gericht kann das Mietverhältnis weiterhin erstrecken, um negative Folgen für die Mieter zu mildern.

Die Befürworter heben hervor, dass die Verfahrensrechte der Mieter unverändert bleiben. Sie können eine Kündigung wegen Eigenbedarfs weiterhin anfechten und sich gegen nachteilige Entscheidungen wehren.

Insgesamt sehen die Befürworter in den vorgeschlagenen Änderungen eine ausgewogene Lösung, die das Recht der Eigentümer auf Nutzung ihres Eigentums stärkt, ohne dabei den Schutz der Mieter vollständig aufzuheben.

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