Nationalrat fordert Definition des Notfallbegriffs

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Bern,

Der Nationalrat fordert, dass die Kantone die Notfallbehandlungen wegen den Krankenkassenprämien umschreiben müssen.

st. gallen kantonsspital
Ein Schild weist zur Notfall-Aufnahme am Kantonsspital St. Gallen. (Symbolbild) - Keystone

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Nationalrat will eine Definition des Notfallbegriffs für die Krankenkassen.
  • Dies sei wichtig für Kantone mit schwarzen Listen säumiger Prämienzahler.

Wer seine Krankenkassenprämien nicht bezahlt hat, wird in manchen Kantonen nur in Notfällen medizinisch versorgt. Nun sollen die Kantone die Notfallbehandlungen umschreiben müssen. Das fordert der Nationalrat.

Er hat am Mittwoch eine Motion seiner Gesundheitskommission stillschweigend angenommen. Stimmt der Ständerat ebenfalls zu, kann der Bundesrat eine Gesetzesänderung ausarbeiten. Dieser ist ebenfalls einverstanden.

Die Kommission fordert eine Änderung des Krankenversicherungsgesetzes. Sprecherin Bea Heim (SP/SO) wies darauf hin, dass es bereits einen Todesfall wegen unterlassener Hilfe gegeben habe. Kantone mit schwarzen Listen säumiger Prämienzahler müssten den Notfallbegriff umschreiben und so Klarheit schaffen.

Bei der Definition sollen sich die Kantone am Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen orientieren. Dieses fasse die Definition einer Notfallbehandlung wesentlich weiter als manche Krankenkassen, gab Heim zu bedenken.

Notwendig und unaufschiebbar

Das Versicherungsgericht urteilte über den Fall einer Frau, die für eine Entbindung ins Spital musste. Weil sie zuvor ihre Prämien nicht bezahlt hatte und deswegen erfolglos betrieben worden war, weigerte sich der Krankenversicherer, die Kosten dafür zu übernehmen. Er argumentierte, die Frau habe vor dem Geburtstermin vier Monate Zeit gehabt, ihre ausstehenden Prämien zu zahlen.

Das St. Galler Versicherungsgericht urteilte, die Entbindung sei zum Zeitpunkt des Eintritts ins Spital notwendig und unaufschiebbar gewesen. Es habe sich dabei um eine Notfallbehandlung gehandelt.

Grundsätzlich hielt das Gericht fest, eine zu enge Auslegung des Notfallbegriffs würde das Ziel der obligatorischen Krankenversicherung und damit die Gewährleistung einer umfassenden Grundversorgung für alle aushöhlen. In Fällen, «in denen Medizinalpersonen eine Beistandspflicht zukommt», sei deshalb von einer Notfallbehandlung auszugehen.

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