Nationalrat will Abgangsentschädigungen für Bundeskader beschränken
Nationalrat will Abgangsentschädigungen begrenzen.
Der Nationalrat will «goldenen Fallschirmen» in der Bundesverwaltung ein Ende setzen. Abgangsentschädigungen für Mitarbeitende sollen nur noch in Ausnahmefällen zugelassen werden.
Die grosse Kammer hat am Mittwoch eine entsprechende Motion von Roger Golay (MCG/GE) angenommen – mit 120 zu 48 Stimmen bei 7 Enthaltungen. Der Vorstoss geht nun an den Ständerat.
Sagt auch die kleine Kammer Ja, muss der Bundesrat die Zahlung von Entschädigungen und die Gewährung anderer Vorteile für Mitarbeitende der Bundesverwaltung oder eines vom Bund kontrollierten Unternehmens künftig unterbinden. Abgangsentschädigungen sollen nur noch in vorgesehenen Ausnahmefällen möglich sein, welche dies für eine friedliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfordern.
Bundespersonalverordnung im Fokus
Konkret müsste der Bundesrat gemäss Motionstext die Bundespersonalverordnung dahingehend anpassen, dass keine Entschädigungen mehr ausgerichtet werden können, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht einen Streitfall darstellt oder es sich nicht um eine ausserordentliche Kündigung handelt und eine Entschädigung oder Ausgleichszahlungen daher gerechtfertigt sind.
Auslöser des Vorstosses war laut Golay die publik gewordene Abgangsentschädigung der scheidenden Direktorin des Bundesamts für Polizei (Fedpol), Nicoletta della Valle. Medienberichten zufolge soll diese Entschädigung im Rahmen eines ordentlich gekündigten Arbeitsverhältnisses ausgerichtet worden sein.
Bundesrat lehnt Vorstoss ab
Der Bundesrat lehnt den Vorstoss ab. Finanzministerin Karin Keller-Sutter verwies darauf, dass Abgangsentschädigungen schon heute zurückhaltend eingesetzt würden. Situativ könnten sie jedoch angezeigt sein. Solche Fälle seien bereits geregelt.
Gemäss Bundespersonalverordnung können Abgangsentschädigungen beispielsweise für Amtsdirektorinnen ausgerichtet werden – dies «im Zusammenhang mit einer vereinfachten Kündigung infolge Wegfalls der gedeihlichen Zusammenarbeit oder Wegfalls des Willens des Departementsvorstehers zur Zusammenarbeit». Bei einem freiwilligen Rücktritt gebe es keine Abgangsentschädigung.