Radio- und TV-Gebühren für Firmen sind laut Urteil verfassungswidrig
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Serafe-Abgabe für Unternehmen als rechtswidrig eingestuft. Kleine Unternehmen würden benachteiligt.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Serafe-Gebühr für Radio und TV müssen Haushalte und Unternehmen bezahlen.
- Das Bundesverwaltungsgericht sagt, dass die Tarifgestaltung für Firmen falsch ist.
- Umsatzstarke Unternehmen würden bevorzugt, was gegen die Verfassung verstosse.
Die Radio- und Fernsehgebühren für Unternehmen sind laut Bundesverwaltungsgericht verfassungswidrig. Die degressive Tarifgestaltung verstosse gegen das Rechtsgleichheitsgebot, weil kleine Unternehmen benachteiligt würden. Das Urteil wurde am Freitag publiziert.
Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Verhältnismässigkeit bleibt der aktuelle Tarif jedoch bis zur nächsten Verordnungsänderung anwendbar. Die in den angefochtenen Verfügungen festgesetzten Beiträge für die Unternehmensabgabe 2021 bleiben demnach geschuldet.
Die Empfehlung des Gerichts lautet: Der Bundesrat soll bei der nächsten Überprüfung eine progressive oder teilweise lineare Ausgestaltung der Unternehmensabgabe in Betracht ziehen.
Gegen die von der Serafe erhobenen Gebühren hatten vier Unternehmen Beschwerde geführt. Für das Bundesverwaltungsgericht hat die degressive Tarifgestaltung zur Folge, dass kleinere Unternehmen einer höheren Steuerbelastung ausgesetzt sind als umsatzstarke.
Der Entscheid kann beim Bundesgericht angefochten werden.
Tarife bereits 2019 gerügt
Gemäss Mehrwertsteuergesetz richtet sich bei Unternehmen die Abgabe nach dem weltweiten Gesamtumsatz, der gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) deklariert wird. Unternehmen mit einem Umsatz von bis zu einer halben Million Franken sind von der Abgabe befreit.
Für die anderen Unternehmen setzte der Bundesrat per 1. Januar 2021 einen 18-stufigen Tarif in Kraft. Der vorherige Tarif war vom Bundesverwaltungsgericht 2019 als nicht verfassungskonform beurteilt worden.
Ausserdem können sich Unternehmen nach geltendem Recht zusammenschliessen und gemeinsam nur eine Abgabe entrichten. Dies, sofern die Gruppe aus mindestens 30 Unternehmen besteht und sie unter einheitlicher Leitung stehen.
Auch die Bildung von Abgabegruppen ist gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gesetzes- und verfassungswidrig. Zum einen fehle dafür eine gesetzliche Grundlage, und zum anderen sei die festgelegte Untergrenze von 30 Unternehmen willkürlich. Zudem komme sie nur wenigen Unternehmen zugute.