Teilnahmerechte an Einvernahmen werden nicht eingeschränkt
Die Teilnahmerechte von Beschuldigten an Einvernahmen von im gleichen Verfahren beschuldigten Personen werden nicht eingeschränkt. Das hat der Ständerat bei der Bereinigung der revidierten Strafprozessordnung entschieden und die Vorlage für die Schlussabstimmung verabschiedet.
Das Wichtigste in Kürze
- In der seit 2011 geltenden Strafprozessordnung sind einzelne Punkte angepasst worden.
Schon kurz nach dem Inkrafttreten der neuen Vorgaben hatte die Praxis auf Probleme hingewiesen, parlamentarische Vorstösse waren gefolgt. Der Bundesrat fasste die Anliegen nun in einer Vorlage zusammen.
Auf ein vom Bundesrat vorgeschlagenes zentrales Element verzichten die Räte nun aber: Die Teilnahmerechte von Beschuldigten an Einvernahmen von anderen im selben Verfahren Beschuldigten werden nicht eingeschränkt. Der Nationalrat hatte die Einschränkung von Beginn weg abgelehnt, um faire Verfahren zu garantieren.
Der Ständerat hätte wie der Bundesrat die Teilnahmerechte von Beschuldigten einschränken wollen. Diese hätten von der ersten Einvernahme von im selben Verfahren Beschuldigten ausgeschlossen werden können wenn sie selbst ausserhalb des Haftverfahrens noch nicht einvernommen worden sind.
Davon wollte der Nationalrat aber nichts wissen und bezüglich Teilnahmerechte beim geltenden Recht ohne Einschränkungen bleiben. Befürworterinnen und Befürworter einer Beschränkung argumentierten vergeblich mit Fällen von Bandenkriminalität und der Möglichkeit der Beschuldigten, sich abzusprechen.
Umstritten bis zuletzt war auch das vom Bundesrat beantragte Rekursrecht der Staatsanwaltschaft gegen Entscheide von Haftrichtern und -richterinnen. Nach dem Willen des Ständerats sollte die Anklage innert sechs Stunden Einsprache erheben können, wenn das Haftgericht beispielsweise ihren Antrag auf Haftverlängerung ablehnt.
Der Nationalrat lehnte das ab, weil es gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstösst. Zudem gehe es nicht an, dass die Staatsanwaltschaft durch die aufschiebende Wirkung einen negativen beschiedenen Antrag auf Haftverlängerung praktisch aus eigener Kraft aufheben könne. Auch hier folgte der Ständerat nun dem Nationalrat.
Neu geregelt wird auch der Umgang mit DNA-Profilen. Profile sollen nicht nur zur Aufklärung jener Delikte erstellt und gespeichert werden dürfen, um derentwillen das Verfahren geführt wird. Sie sollen auch zur Aufklärung früherer oder künftiger Taten verwendet werden können, wenn «konkrete Anhaltspunkte» dafür bestehen.
Mit der «Justice restaurative» hätte der Nationalrat zunächst eine Neuerung ins Strafprozessrecht aufnehmen wollen, gab dann aber in der Differenzbereinigung nach. Bei diesem Verfahren können die Parteien in allen Stadien eines Verfahrens in eine Mediation einwilligen und aktiv zur Wiedergutmachung beitragen.
Vom Tisch ist die «Justice restaurative» aber nicht: Die Räte erteilten dem Bundesrat gegen dessen Willen den Auftrag, eine Vorlage auszuarbeiten. Für einen Gesetzgebungsauftrag sei wegen zahlreicher offener Fragen zu früh, sagte Justizministerin Karin Keller-Sutter. Auch sei mit einem Postulat ein Prüfauftrag hängig.