Unia-Gutachten zeigt: Uber muss AHV-Beiträge zahlen

Matthias Bärlocher
Matthias Bärlocher

Bern,

Der US-Taxi-Schreck Uber muss für seine Fahrer Arbeitgeberbeiträge entrichten. Auch wenn Uber seine Fahrer als Selbständigerwerbende betrachtet.

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Haben keine Freude an Uber: Taxifahrer, die sich im Gegensatz zur online vermitteltenden Konkurrenz an allerlei Regeln halten müssen. - Keystone

Das Wichtigste in Kürze

  • Uber-Fahrer sind unselbständig Erwerbende, zeigt ein juristisches Gutachten.
  • Damit wäre der US-Konzern verpflichtet, in der Schweiz AHV-Abgaben zu zahlen.
  • Ein Gerichtsentscheid in dieser Sache ist gegenwärtig hängig.

Das Geschäftsmodell des kalifornischen Online-Vermittlungsdienstes Uber stellt die Behörden vor neue Herausforderungen. Ist das jetzt ein Taxi? Ja, sagt der Europäische Gerichtshof. Oder ist ein Taxi eine Art Uber? In diese Richtung geht die Schweiz, denn künftig sollen für Taxifahrer keine speziellen Ausweise mehr nötig sein.

Uber-Fahrer sind Angestellte

Uber stellt sich auf den Standpunkt, allein die Plattform zur Verfügung zu stellen, damit sich leeres Auto plus Fahrer mit autolosem Passagier finden können. Und rechnet dementsprechend keine Sozialversicherungsbeiträge ab. Und das gehe so nicht, zeigt jetzt ein Gutachten im Auftrag der Gewerkschaft Unia.

Denn: Bei Uber-Fahrer handle es sich um unselbständige Erwerbsarbeit. Das Killerkriterium: Die Fahrer tragen nicht das unternehmerische Risiko – dieses wäre aber ein zentrales Merkmal einer Selbständigkeit. Zudem müssen sie Weisungen befolgen und unterliegen einem Bewertungssystem.

Unia verlangt ordentliche Anstellung

Uber weigere sich, seine Arbeitgeberpflichten wahrzunehmen, klagt deshalb die Gewerkschaft Unia. Und wiederholt die Forderung, dass der Konzern seine Fahrer ordentlich anstellt, bei der AHV/IV anmeldet und entsprechend auch Arbeitgeberbeiträge zahlt – so wie es das Gesetz verlangt.

Die SUVA hat bereits vor anderthalb Jahren entschieden, dass Uber-Fahrer Angestellte sind. Dagegen ist Uber aber vor Gericht gezogen. Der Entscheid ist beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich noch hängig.

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