Whistleblower sind weiterhin nicht vor Kündigung geschützt
Der Bundesrat nimmt einen neuen Anlauf, die Rechte von Whistleblowern zu klären. Ein Kündigungsschutz ist aber weiterhin nicht vorgesehen.
Das Wichtigste in Kürze
- Ein Kündigungsschutz für Whistleblower ist weiterhin nicht vorgesehen.
- Ein erster Vorschlag des Bundesrats für eine Whistleblower-Norm wurde 2015 zurückgewiesen.
Der Bundesrat nimmt einen neuen Anlauf, die Rechte von Whistleblowern zu klären. Eine erste Fassung hatte das Parlament als zu kompliziert befunden. Auch der geänderte Entwurf legt bloss das korrekte Vorgehen fest. Ein Kündigungsschutz ist weiterhin nicht vorgesehen.
Das entspricht dem Auftrag des Parlament, das einen ersten Vorschlag des Bundesrats für eine Whistleblower-Norm 2015 zurückgewiesen hatte. Die Stossrichtung wurde damals als gut, die Formulierung aber als unverständlich und kompliziert beurteilt.
Somit geht es auch in der neuen Fassung darum, Whistleblowern Klarheit zu geben, ob eine Meldung rechtmässig ist. Heute wissen Arbeitnehmer nicht, ob und wem sie Meldung über Unregelmässigkeiten machen dürfen. Die Arbeitgeber ihrerseits sind im Unklaren darüber, wie sie reagieren sollen.
Unklare Rechtslage hat Konsequenzen
Das führe zu Konflikten und ungerechtfertigten Handlungen wie der direkten Information der Öffentlichkeit, schreibt der Bundesrat in der am Freitag veröffentlichten Zusatzbotschaft. Seiner Meinung nach kann die unklare Rechtslage auch dazu führen, dass Arbeitnehmende auf eine Meldung verzichten, weil sie die Konsequenzen nicht abschätzen können.
Der Bundesrat schlägt eine Ergänzung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen des Obligationenrechts vor. Damit soll geklärt werden, unter welchen Bedingungen die Meldung einer Unregelmässigkeit mit der Treuepflicht des Arbeitnehmers vereinbar ist. Als Unregelmässigkeiten gelten namentlich Widerhandlungen gegen das Straf- und das Verwaltungsrecht und gegen andere gesetzliche Regelungen sowie Verstösse gegen interne Regelungen.
Wiederum schlägt der Bundesrat eine Kaskade vor. Eine Meldung muss zunächst an den Arbeitgeber erfolgen, dann an die Behörden und erst als letzter Schritt an die Öffentlichkeit. Der neue Entwurf hält ausdrücklich fest, dass eine Meldung unter Umständen anonym erfolgen kann. Gemäss Transparency International bleibt dieses Recht ohne Kündigungsschutz aber toter Buchstabe.