Afghanische Asylbewerber mit Klagen vor Bundesverfassungsgericht erfolgreich
Verwaltungsgerichte dürfen Entscheidungen über Eilanträge von Asylbewerbern zur Verhinderung einer möglichen Ausweisung nach Afghanistan nicht unter Hinweis auf einen ohnehin geltenden behördlichen Abschiebestopp ablehnen.
Das Wichtigste in Kürze
- Berliner Verwaltungsrichter durften Entscheidung über Eilanträge nicht ablehnen.
Das entschied das Bundesverfassungsgericht am Dienstag in Karlsruhe. Es gab damit den Klagen von drei afghanischen Asylbewerbern recht, die mit entsprechenden Anträgen vom Berliner Verwaltungsgericht abgewiesen worden waren. Dieses muss nun erneut darüber entscheiden. (Az. 2 BvR 297/20, 2 BvR 11/20, 2 BvR 2389/18)
Das Berliner Verwaltungsgericht hatte die Eilanträge wegen eines fehlenden «Rechtsschutzbedürfnisses» abgelehnt. Es argumentierte nach Angaben des Bundesverfassungsgerichts, dass den Betroffenen wegen der aktuellen behördlichen Weisungslage, die eine Ausweisung nach Afghanistan ausschliesst, vorerst ohnehin keine Abschiebung drohe. Gerichtlicher Rechtsschutz sei daher gar nicht notwendig.
Nach Auffassung der Verfassungsrichter stellt dies allerdings eine unzulässige Beschneidung ihres «Grundrechts auf effektiven und möglichst lückenlosen Rechtsschutz» dar. Ausweisungen seien ohne eine gerichtliche Entscheidung über ein vorläufiges Abschiebeverbot trotz aktueller Weisungslage der Berliner Ausländerbehörde nicht mit der «erforderlichen Zuverlässigkeit» ausgeschlossen. Es handele sich lediglich um interne Verwaltungsvorschriften, die Ausnahmen im Einzelfall zuliessen. Auch könnte die Weisungslage geändert werden.
Fragen im Zusammenhang mit den eigentlichen Asylanträgen der Kläger spielten dabei keine Rolle. Diese waren vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) abgelehnt worden, wogegen sich die drei Betroffenen vor dem Berliner Verwaltungsgericht wehren. Die nun verhandelten Klagen betrafen aber nur deren ergänzende Eilanträge auf einstweiligen Rechtsschutz, durch die eine mögliche Abschiebung ausgeschlossen werden soll, bis der juristische Grundstreit geklärt ist.