Bundesverwaltungsgericht: Richtern steht kein Lebensarbeitszeitkonto zu

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Deutschland,

Richterinnen und Richter haben keinen Anspruch auf ein Lebensarbeitszeitkonto.

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  • Revision von hessischem Richter im Ruhestand zurückgewiesen.

Darum könnten sie auch im Ruhestand keinen finanziellen Ausgleich vom Dienstherrn einfordern, entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Donnerstag. Es ging um die Klage eines früheren Richters in Hessen.

Dort haben Beamte unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, ein Lebensarbeitszeitkonto einzurichten und darauf Arbeitszeit anzusparen, die später gutgeschrieben werden kann. Diese Vorschriften seien aber für Richter nicht anwendbar, erklärte das Bundesverwaltungsgericht. Ein Lebensarbeitszeitkonto setze eine festgelegte Wochenarbeitszeit voraus, Richter arbeiteten aber nicht nach vorgegebenen Dienstzeiten.

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