Im Kanton Aargau sollen Lehrpersonen, die in ihrer Wohngemeinde weniger als 20 Prozent arbeiten, künftig für den Gemeinderat wählbar sein.

Im Kanton Aargau können sich Lehrpersonen der Gemeindeschulen unter bestimmten Voraussetzungen in den Gemeinderat (Exekutive) wählen lassen. Dies hat der Grosse Rat am Dienstag einstimmig beschlossen. Die Lehrpersonen dürfen höchstens zu 20 Prozent in der gleichen Gemeinde angestellt sein.

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Die neuen Spielregeln, die ab Juli 2025 gelten, sind eine Konsequenz der Abschaffung der traditionellen Schulpflegen. Das kantonale Schulgesetz war per 2022 entsprechend geändert worden.

Seither ist der Gemeinderat – statt wie früher die Schulpflege – die direkt vorgesetzte Behörde der Gemeindeschule. Daher dürfen in der Gemeinde arbeitende Lehrerinnen und Lehrer nicht mehr als Gemeinderat amten.

Gleichstellung mit anderen Angestellten

Die vom Grossen Rat ohne Diskussion gutgeheissene Änderung des kantonalen Unvereinbarkeitsgesetzes sieht vor, dass Lehrerpersonen künftig wie andere Gemeindeangestellte behandelt werden. Sie können sich in den Gemeinderat wählen lassen, wenn sie in der gleichen gemeinde nicht mehr als 20 Prozent angestellt sind.

Ausgenommen sind Schulleitende, deren Amt nicht mit dem Einsitz im Gemeinderat vereinbar bleibt. Die gleiche Regel gilt bereits für den Finanzleiter einer Gemeinde.

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