Bauern dürfen vorzeitig beweiden
Die Ostschweiz ächzt unter der Trockenheit. Auf vielen Landwirtschaftsbetrieben wird das Futter immer knapper. Die Direktzahlungsverordnung erlaubt es den Kantonen, in Fällen von höherer Gewalt besondere Massnahmen zu ergreifen. Die momentane Trockenheitsperiode, die auch noch einige Zeit anhalten könnte, ist eindeutig ein Fall höherer Gewalt.
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Die Landwirtschaftsämter der Kantone Appenzell Ausserrhoden, Schaffhausen, St. Gallen und Thurgau haben sich entschieden, bei den extensiv genutzten und den wenig intensiv genutzten Wiesen von ihrer Kompetenz bei höherer Gewalt Gebrauch zu machen. Ab sofort ist das Beweiden der extensiv und wenig intensiv genutzten Wiesen, welche normalerweise erst ab 1. September beweidet werden dürfen, gestattet, ohne dass Kürzungen bei den Direktzahlungen zu befürchten sind. Das Datum der Beweidung muss im Wiesenjournal eingetragen werden. Weitere Massnahmen sind seitens der Landwirtschaftsbetriebe nicht notwendig. Streueflächen und extensiv sowie wenig intensiv genutzte Wiesen mit Naturschutzverträgen (GAöL) dürfen nicht vorzeitig beweidet werden. Der Altgrasstreifen auf Flächen mit Vernetzungsbeiträgen muss wie bei der normalen Weide ab 1. September ausgezäunt werden.
Die erwähnten Landwirtschaftsämter rufen die Betriebsleiter und Betriebsleiterinnen dazu auf, die extensiv und wenig intensiv genutzten Wiesen schonend zu beweiden, um die Qualität dieser Biodiversitätsförderflächen nicht zu gefährden. Es muss über eine möglichst kurze Dauer geweidet werden. Es ist darauf zu achten, dass die Tiere, sobald es kein Futter mehr hat, von der Weide abgetrieben werden.
-Mitteilung des Landwirtschaftsamts des Kantons St. Gallen (mis)