Daten an US-Steuerbehörden: Betroffenen steht nur Zivilweg offen

Keystone-SDA
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Lausanne,

Bewilligt das Eidgenössische Finanzdepartement die Übermittlung von Daten an die US-Steuerbehörde, dürfen Betroffene nicht dagegen vorgehen.

Individualbesteuerung
Aus Sicht der Mehrheit der Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK-N) entspreche die Individualbesteuerung den heutigen gesellschaftlichen Realitäten am besten. (Symbolbild) - Pixabay

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Bundesgericht entscheidet über die Übermittlung von Daten an die US-Steuerbehörde.
  • Betroffene können nur auf dem zivilrechtlichen Weg gegen eine Bewilligung vorgehen.

Sollen auf der Basis einer Bewilligung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) Daten an die US-Steuerbehörden übermittelt werden, können davon betroffene Personen rechtlich nicht gegen diese Bewilligung vorgehen. Dies hat das Bundesgericht im Fall des Anwalts Benno P. Hafner entschieden, der mehrere Bankmitarbeiter in vergleichbaren Situationen unterstützt.

Betroffenen Personen steht gemäss dem am Mittwoch publizierten Entscheid des Bundesgerichts hingegen die Möglichkeit offen, sich auf dem Zivilweg auf der Basis des Datenschutzgesetzes gegen eine Datenlieferung zu wehren.

Die Bewilligung nach Artikel 271 des Strafgesetzbuches erteilt das EFD jenen Banken, die sich im Rahmen des Bankenprogramms dazu entschlossen haben, ihr Verhältnis aussergerichtlich zu bereinigen. Für die Lieferung von Daten zu Mitarbeitern oder Kunden bedarf es einer solchen, weil ansonsten eine Verbotene Handlung gegen einen fremden Staat vorliegt.

Im konkreten Fall hatte die Bank Safra Sarasin im März 2014 eine solche Bewilligung erhalten. Diese war zunächst auf ein Jahr befristet. Im Jahr darauf verlängerte das EFD die Bewilligung bis Ende 2019.

Bereits im Sommer 2014 war Hafner von der Bank Sarasin mitgeteilt worden, dass sein Namen aufgrund einer Zeichnungsberechtigung für ein Konto einer Stiftung mit Verbindung zu den USA, den amerikanischen Behörden gemeldet werden solle. Dagegen erwirkte Hafner beim Bezirksgericht Luzern ein superprovisorisches Herausgabeverbot. Später erhob er Klage gegen die Herausgabe.

Dieser zivilrechtliche Wege steht allen Personen offen, die von einer Datenlieferung an die USA betroffen sind. Hafner ging im vorliegenden Fall jedoch gegen die Verlängerung der Bewilligung des EFD vor. Diesen Schritt hatte er bereits früher gegenüber den Medien angekündigt. Er wollte damit erreichen, dass die Rechtsunsicherheit für die betroffenen Personen vor allem in zeitlicher Hinsicht reduziert wird.

Das Bundesgericht bestätigt in seinem Urteil, dass Hafner unbestreitbar ein schutzwürdiges Interesse daran habe, die Herausgabe seiner Daten zu verhindern. Dafür reiche das ergriffene Zivilverfahren aus. Eine Beschwerdelegitimation, um gegen die gewährte Bewilligung des EFD vorzugehen, habe er jedoch nicht. (Urteil 2C_1156/2016 vom 29.06.2018)

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