Die Angst vor der „Verbürokratisierung“ - Teil 2

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Zürich,

Jetzt gilt es ernst: Wer ist bereit für die Umsetzung der Stellenmeldepflicht? Die Gewerbeverbände warnen: Wer sich nicht ab dem 1. Juli 2018 an die Stellenmeldepflicht hält, muss mit Konsequenzen rechnen. Es gilt der Inländervorrang. Aber noch immer tappen viele Unternehmen im Dunkeln. Das wird situativ bestimmt noch für Ärger sorgen.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Ab dem 1. Juli gilt der Inländervorrang und gewisse Stellen müssen zwingend gemeldet werden.
  • Unter die Stellenmeldepflicht fallen auch Jobs wie: PR-Fachleute, Marketingplaner oder Mitarbeiter in der Gastronomie
  • Ab 2020 können sogar gewisse KV-Stellen darunter fallen.

Gewerbeverbände informiert schon mal präventiv

Der Bundesrat hat am 8. Dezember 2017 entschieden, wie das Gesetz zur Umsetzung des Verfassungsartikels zur Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a BV) auf Verordnungsebene umgesetzt wird. Das Gesetz sieht insbesondere die Einführung einer Stellenmeldepflicht in denjenigen Berufsarten vor, in denen die Arbeitslosenquote einen bestimmten Schwellenwert erreicht oder überschreitet. Ab dem 1. Juli 2018 gilt ein Schwellenwert von 8 Prozent und ab dem 1. Januar 2020 ein Schwellenwert von 5 Prozent. Arbeitgeber sind verpflichtet, alle zu besetzenden Stellen der betroffenen Berufsarten den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) zu melden. Das RAV hat den Arbeitgebern innert drei Arbeitstagen mitzuteilen, ob passende Dossiers gemeldet sind. Die Arbeitgeber laden geeignete Stellensuchende zu einem Bewerbungsgespräch oder zu einer Eignungsabklärung ein und teilen den RAV mit, ob eine Anstellung erfolgt. Die Gewerbeverbände in der Schweiz haben ihre Mitglieder noch einmal in einer Mitteilung auf die Tücken bei der Umsetzung aufmerksam gemacht, denn die meldepflichtigen Stellen unterliegen einem Publikationsverbot von fünf Arbeitstagen. Dieses beginne am Arbeitstag nach Versand der Bestätigung, dass die Stelle im Informationssystem der ALV durch die RAV erfasst wurde – unabhängig davon, ob die RAV den meldenden Arbeitgebern passende Dossiers übermitteln können. Damit erhalten die Stellensuchenden einen zeitlichen Vorsprung auf dem Stellenmarkt, den sie nutzen können, um sich rasch und aus eigener Initiative auf die freien Stellen zu bewerben, wie der Gewerbeverband schreibt. Aus diesem Grund könne der Informationsvorsprung nicht verkürzt werden, wenn die RAV keine passenden Dossiers finden.

Zusätzlich zur gesetzlichen Ausnahme (keine Meldepflicht, wenn Stellen durch Stellensuchende besetzt werden, die bei den RAV gemeldet sind) sind in der Verordnung drei weitere Ausnahmen vorgesehen. Offene Stellen müssen nicht gemeldet werden, wenn:

Stellen innerhalb eines Unternehmens, einer Unternehmensgruppe oder eines Konzernes besetzt werden mit Personen, die seit mindestens 6 Monaten angestellt sind; dies gilt auch für Lernende, die im Anschluss an die Lehre angestellt werden die Beschäftigung maximal 14 Kalendertage dauert, wenn Personen angestellt werden, die mit Zeichnungsberechtigten im Unternehmen durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden oder in gerader Linie oder bis zum ersten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind.

Unter die Stellenmeldepflicht fallen per 1. Juli 2018 insbesondere die folgenden Tätigkeiten: Marketingplaner, PR-Fachleute, Fabrikmitarbeiter, Mitarbeitende der Gastronomie und Hotellerie sowie verschiedene Berufe im Bauhauptgewerbe. Insgesamt sind 19 Berufsarten tangiert. Auf diese wiederum entfällt ein Viertel aller registrierten Arbeitslosen. Ab 1. Januar 2020 wird der Schwellenwert der Arbeitslosigkeit auf 5 Prozent gesenkt und somit zusätzliche Berufsgruppen umfassen. Es ist davon auszugehen, dass dann unter anderem auch kaufmännische Berufe darunterfallen werden (Quelle: WEKA.ch).

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