Bundesgericht weist Beschwerde von Tessiner Ex-Regierungsrat ab

Das Bundesgericht hat die Beschwerde gegen Tessiner Asylkostendekret abgelehnt.

Der Tessiner Ex-Regierungsrat Manuele Bertoli. - keystone

Das Bundesgericht hat eine Beschwerde des ehemaligen Tessiner Regierungsrates Manuele Bertoli (SP) und eines Parteikollegen abgewiesen. Die Beschwerde betrifft ein Gesetzesdekret, welches der Tessiner Grosse Rat im vergangenen Februar im Rahmen der Budgetdebatte 2024 verabschiedet hatte.

Die Beschwerde richtete sich laut Bundesgerichtsentscheid gegen zwei Gesetzesdekrete, welche die Kosten im Asylbereich betreffen. Konkret soll der Tessiner Regierungsrat verpflichtet werden, alles Notwendige zu unternehmen, damit die Ausgaben für den Asylbereich jenen Betrag nicht übersteigen, welcher durch den Bund gedeckt ist.

Die beiden Beschwerdeführer forderten in ihrer Beschwerde eine Aufhebung der beiden Gesetzesartikel, da diese nicht mit einer Referendumsklausel versehen seien. Zudem liessen die beiden Artikel keine verfassungskonforme Auslegung zu, argumentierten sie.

Kritik an fehlender Referendumsklausel

Die beiden Beschwerdeführer hielten fest, dass in der parlamentarischen Debatte von Beginn an versucht worden sei, die Reichweite der beiden strittigen Artikel zu relativieren. Ausserdem habe der Präsident des Grossen Rates erst nach den Beratungen im Parlament eine Klarstellung zu den beiden Artikeln vorgenommen.

Der Grosse Rat hat laut Bundesgericht geltend gemacht, dass es sich bei den beanstandeten Artikeln nicht um allgemeine abstrakte Normen handle, sondern um Vorschläge «programmatischer Art» an die Adresse der Regierung. Der Grosse Rat habe empfohlen, die Beschwerde zurückzuweisen.

Bundesgericht: Kein Anfechtungsrecht

Das Bundesgericht hält in seinem Entscheid fest, dass die Budgetdebatte einen «internen Akt» des Parlaments darstelle. Dieser könne als solcher nicht angefochten werden. Zudem sei es nicht Sache des Bundesgerichts, Nachforschungen anzustellen, um gegebenenfalls Elemente aufzuspüren, die das Argument der Beschwerdeführer stützen könnten oder nicht.

Insgesamt sei es den Beschwerdeführern nicht gelungen, die Verletzung einer bundesrechtlichen oder kantonalen Rechtsnorm oder die Verletzung eines Grundrechts geltend zu machen.

Auch hätten sie nicht aufgezeigt, dass die beiden strittigen Artikel keine verfassungskonforme Auslegung zuliessen. Sie hätten in diesem Zusammenhang lediglich – was unerheblich sei – auf das Fehlen der Referendumsklausel verwiesen. (Urteil 1C_115/2024 vom 19.9.2024)