Bundesgericht

Immobilien-Betrugsfall Bad Rans nochmals beim Bundesgericht

Im Immobilien-Betrugsfall Bad Rans hat die St. Galler Staatsanwaltschaft das Zwischenurteil des Kantonsgerichts nicht akzeptiert.

St. Galler Kantonsgericht
Vor dem St. Galler Kantonsgericht hat in zweiter Instanz die Verhandlung zu einem fatalen Unfall begonnen. (Symbolbild) - keystone

Die St. Galler Staatsanwaltschaft hat ein Zwischenurteil des Kantonsgerichts im Immobilien-Betrugsfall Bad Rans nicht akzeptiert. Damit muss nun das Bundesgericht entscheiden, wie und ob das Verfahren fortgesetzt werden kann. Bisher gibt es dazu erst einen erstinstanzlichen Entscheid von 2021.

In seinem Urteil vom 21. Februar hatte das St. Galler Kantonsgericht das Berufungsverfahren rund um die Immobilienpleite Bad Rans zurückgewiesen. Der Grund: «Schlechtverteidigung» eines der Beschuldigten im Vorverfahren.

Damit wird das Verfahren an die erste Instanz – das Kreisgericht St.Gallen – sowie an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Ein Teil der Strafuntersuchung müsste wiederholt werden.

Ob es dazu kommt, ist allerdings noch offen.

Beschwerde gegen Urteil eingereicht

Die St.Galler Staatsanwaltschaft erhob beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts.Sie bestätigte auf Anfrage der Nachrichtenagentur Keystone-SDA einen entsprechenden Bericht des «St.Galler Tagblatts» vom Mittwoch.

Der komplexe Immobilien-Betrugsfall Bad Rans rund um geplante Luxushotels in Sevelen mit mehreren hundert geschädigten Anlegern geht auf das Jahr 2005 zurück. Den Beschuldigten wird unter anderem vorgeworfen, 6,2 Millionen Franken als «Promotionshonorare» eingestrichen zu haben.

Die Verwaltungsräte sollen sich ein «Verkaufshonorar» von 1,5 Millionen Franken zugeschanzt haben.

Ein erster Prozess am Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland wurde im November 2018 nach einem Bundesgerichtsurteil annulliert, weil einer der Richter befangen war.

Bedingte Freiheitsstrafen für Hauptverantwortliche

2021 verurteilte dann das Kreisgericht St. Gallen die Hauptverantwortlichen zu bedingten Freiheitsstrafen.

Danach wäre das Kantonsgericht als zweite Instanz an der Reihe gewesen. Zu einer Verhandlung kommt es dort aber vorläufig nicht, weil das Verfahren wegen der «Schlechtverteidigung» zurückgewiesen wurde.

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