Bundesgericht stützt Umbauten zu Luxuswohnungen in Celerina GR
Das Bundesgericht erlaubt den Umbau von 22 Erst- in 14 Luxus-Zweitwohnungen im Engadiner Ferienort Celerina.

Das Bundesgericht stützt im Engadiner Ferienort Celerina einen Umbau von 22 Erstwohnungen in noch 14 Luxuswohnungen. Eine Beschwerde der Landschaftsschutzorganisation Helvetia Nostra gegen das Vorhaben wiesen die Bundesrichter auf der ganzen Linie ab.
Die Zuger Neue Haus AG hatte 2022 in Celerina eine Mehrfamilien-Überbauung mit den 22 Erstwohnungen erworben und kündigte sämtlichen Mietenden, um die Liegenschaft zu einem Luxusanwesen mit Zweitwohnungen umzubauen.
Das Vorhaben sorgte über das Engadin hinaus für Aufregung. Es wurde als besonders skrupelloses Beispiel für die Umnutzung von Erst- in Zweitwohnungen wahrgenommen – insbesondere angesichts der Wohnungsnot im Engadin.
Helvetia Nostra legte dagegen Beschwerde ein und wehrte sich bis zum Bundesgericht. Dieses wies jetzt aber sämtliche Beschwerdepunkte ab, wie dem am Freitag publizierten Urteil zu entnehmen ist. Der Umbau der Liegenschaft erfolge rechtens, lautete das Fazit des Gerichtes.
Bundesgericht: Kein Neubau, sondern Umbau
Unbestritten war der altrechtliche Status der Überbauung, der eine Nutzung sowohl als Erst-, als auch als Zweitwohnsitz erlaubt. Helvetia Nostra argumentierte aber, da die Gebäudehülle vollständig ausgehöhlt werde, handle es sich nicht um einen Umbau, sondern um einen Neubau von Zweitwohnungen. Dieser wäre in Celerina angesichts einer Zweitwohnungsquote von über 70 Prozent aber nicht zulässig.
Das liess das Bundesgericht nicht gelten. Da alle tragenden Innenwände bestehen blieben und die Hauptnutzungsfläche nicht vergrössert werde, handle es sich klar um einen zulässigen Umbau. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass innerhalb des Gebäudes ein Wellness- und Fitnessbereich eingerichtet werde.
Gesetzeslücke? Bundesgericht sagt nein
Das Gericht verneinte auch das Bestehen einer Gesetzeslücke. Helvetia Nostra hatte moniert, der Gesetzgeber habe den vorliegenden krassen Fall nicht vorgesehen, dass in einer Gemeinde mit über 70 Prozent Zweitwohnungen und ohne erschwinglichen Wohnraum für Einheimische so viele Erstwohnungen umgenutzt würden.
Der Bundesgesetzgeber sei sich durchaus bewusst gewesen «dass die bundesrechtlich zugelassene Umwandlung altrechtlicher Wohnungen in Zweitwohnungen zu einer Reduktion der Zahl von Erstwohnungen» führen könne, hiess es im Urteil. Deshalb habe er den Kantonen und Gemeinden die Möglichkeit eingeräumt, bei Bedarf Massnahmen zu ergreifen. «Damit liegt insoweit keine Gesetzeslücke vor, welche die Gerichte schliessen könnten», schrieben die Bundesrichter.
Kündigung der Mietverträge ändert nichts
Schliesslich ändere auch die Kündigung der Mietverträge einheimischer Personen nichts daran, dass die Zeitwohnungsgesetzgebung in diesem Fall eingehalten worden sei.
Die unabhängige Stiftung Helvetia Nostra wurde gemäss eigener Angaben einst als «bewaffneter Arm» der Fondation Franz Weber gegründet. Die Fondation ist die Urheberin der Zweitwohnungsinitiative, deren Annahme 2012 zu gesetzlichen Beschränkungen im Zweitwohnungsbau führte.