Chinese wird von der Schweiz nicht an USA ausgeliefert
Ein Chinese, den die USA wegen Verdachts des Exports von militärischem Material suchen, wird nicht ausgeliefert. Das hat das Bundesgericht entschieden.
Das Wichtigste in Kürze
- Ein Chinese in Schweizer Haft soll nicht an die USA ausgeliefert werden.
- Das Bundesgericht kommt zum Schluss, die Tat sei in der Schweiz nicht strafbar.
Der Chinese war im Juni 2019 in der Schweiz festgenommen worden, auf Ersuchen des US-amerikanischen Justizdepartements (DoJ). Die US-Behörden warfen dem Chinesen vor, von seinem Wohnsitz in Hongkong aus auf eBay in den USA vier militärische Gegenstände bestellt zu haben. Diese habe er sich an den Wohnort liefern lassen.
Bei den Objekten handelte es sich um eine verstärkte Nachtsichtbrille, einen nicht tödlichen sichtunterbrechenden Laser oder so genannten Blender, eine Zielhilfe und einen Vierzinken-Mündungsadapter für Feuerwaffen. Ihm sei bewusst gewesen, dass die Ausfuhr dieser Waren eine Bewilligung brauche, hiess es im vom Bundesstrafgericht zitierten Auslieferungsersuchen.
Waren falsch deklariert
Um Spuren zu verwischen, soll der Chinese den Verkäufern Lieferadressen in den USA angegeben haben, von denen er sich die Ware nach Hongkong schicken liess. Die Waren wurden falsch deklariert, unter anderem als Spielzeug.
Gemäss dem im Urteil zitierten Angaben des Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) wären die vom Chinesen bestellten Objekte auch in der Schweiz einer Ausfuhrbewilligung unterstellt. Grundlagen sind das Kriegsmaterialgesetz und das Güterkontrollgesetz.
Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hatte zu prüfen, ob die vorgeworfenen Taten auch in der Schweiz strafbar wären. Dies ist eine Grundvoraussetzung für eine Auslieferung. Konkret ging es um die Frage, ob der Beschwerde führende Chinese schweizerisches Recht verletzt hätte, wenn er in der Schweiz bestellt hätte.
Das Gericht hält fest, dass Ausfuhrkontrollen bei Kriegsmaterial und Dual-Use-Gütern verhindern sollen, dass diese im Rahmen von Menschenrechtsverletzungen verwendet werden. Die Ausfuhrbewilligung einzuholen, sei Sache des Verkäufers in der Schweiz. Bei Zweifeln müsse dieser die Angaben des Käufers im Ausland überprüfen.
Prüfung Sache der Verkäufer
Gemäss dem Auslieferungsersuchen wäre es für die Verkäufer in den USA möglich gewesen, anhand öffentlich zugänglicher Quellen festzustellen, dass die vom Chinesen angegebenen Lieferadressen zu Transitspediteuren in den USA gehörten. Entsprechend hätten sie erkennen müssen, dass die Waren exportiert werden sollten.
Die US-Behörden werfen dem Chinesen vor, nicht nur falsche Angaben zum Lieferort, sondern auch zum Verwendungszweck der Waren gemacht zu haben. In den Augen der Richter in Bellinzona wäre es gemäss schweizerischem Recht Sache der Verkäufer gewesen, diese Angaben zu überprüfen.
Die Beschwerdekammer in Bellinzona hob deshalb den Auslieferungsentscheid für den Chinesen auf. Ihr Entscheid kann aber noch vor Bundesgericht angefochten werden. (Verfahren RR.2019.213 und 230, Entscheid vom 28. Oktober 2019)