Vater

Frist verstrichen: Keine Eintragung des leiblichen Vaters möglich

Keystone-SDA
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Frankreich,

Eine Waadtländerin hatte vor dem EGMR in Strassburg geklagt, weil das Bundesgericht die Eintragung ihres Vaters in das Zivilstandsregister ablehnte.

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg (F). - Keystone

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Waadtländerin wollte die Vaterschaft ihres leiblichen Vaters nachträglich eintragen.
  • Das Bundesgericht verweigerte die Eintragung.
  • Nun stützt auch das EGMR die Sicht des Bundesgerichts.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat die Beschwerde einer Waadtländerin abgewiesen. Sie wollten nach Ablauf der gesetzlichen Frist ihren biologischen Vater ins Zivilstandsregister eintragen lassen. Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens wurde im Fall der Frau nicht verletzt.

Der Gerichtshof hält in seinem am Dienstag veröffentlichten Urteil fest, die Schweizer Justiz habe die Interessen aller Seiten in diesem Fall sorgfältig geprüft und abgewogen.

Das Bundesgericht habe sich nicht damit begnügt, den Ablauf der Frist für die Eintragung der Vaterschaft festzustellen.

Alle Faktoren beleuchtet

Vielmehr habe das höchste Schweizer Gericht alle Faktoren beleuchtet, die Grund für das verspätete Begehren der Frau waren und somit eine allfällige Erstreckung der Frist hätten rechtfertigen können. Bei seinem Urteil habe es ausserdem die Rechtsprechung des EGMR berücksichtigt.

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Blick in den EGMR. - Keystone

Bei der Geburt der Beschwerdeführerin im Jahr 1964 wurde im Zivilstandsregister eingetragen, dass der Vater unbekannt sei. 1966 unterzeichnete der Vater jedoch einen Alimenten-Vertrag. Damit verpflichtete er sich, Unterhaltsbeiträge bis zur Volljährigkeit des Kindes zu leisten.

Den Namen ihres mutmasslichen Vaters erfuhr die Waadtländerin 1982. Mit 25 Jahren machte sie sich auf die Suche nach ihm und traf ihn 1990 das erste Mal. Es entwickelte sich eine gute Beziehung und sie nannten sich «Papa» und «meine Tochter». Die Beschwerdeführerin verlangte nie einen DNA-Test, aber der Mann bestätigte ihr, ihr leiblicher Vater zu sein.

Erst als der Mann 2013 starb und das Testament eröffnet wurde, erfuhr die Waadtländerin gemäss eigenen Aussagen, dass sie zivilrechtlich nicht als Tochter des Verstorbenen galt. Sie strengte deshalb an, dass ihr Vater als solcher im Zivilstandsregister eingetragen wird. Ein DNA-Test hatte die biologische Vaterschaft unterdessen bestätigt.

Eintrag trotz Vaterschaft verweigert

Der Eintrag wurde jedoch verweigert. Das Zivilgesetzbuch sieht vor, dass der Vater innerhalb eines Jahres nach Erreichen der Volljährigkeit eingetragen werden muss. Dies war nicht geschehen. Ausnahmen von dieser Frist sind möglich, wenn die Verspätung «mit wichtigen Gründen entschuldigt wird».

Bundesgericht
Das Bundesgericht. - Keystone

Der EGMR folgt der Sicht des Bundesgerichts, wonach sich die Frau 31 Jahre lang nicht um die administrative Bereinigung gekümmert habe. Es habe mehrere Gelegenheiten gegeben, bei denen Belange des Zivilstandsregisters eine Rolle gespielt hatten - so beispielsweise bei ihrer Heirat.

Der Gerichtshof weist auch auf Aussagen der Beschwerdeführerin hin. So führte diese aus, sie habe nach dem Kennenlernen ihres Vaters keine Gründe erkannt, sich um administrative Fragen zu kümmern. Sie habe die noch fragile Beziehung nicht zerstören wollen.

Damit zeigt sich gemäss EGMR, dass der Frau damals bewusst war, dass noch gewisse Formalitäten nicht geregelt waren. Von dieser Verpflichtung habe sie nicht befreit werden können.

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