Wer am Karfreitag Anspruch auf Bezahlung hat
Karfreitag ist schweizweit arbeitsfrei – doch nicht alle Angestellten erhalten automatisch Lohn. Die Regelungen hängen vom Arbeitsvertrag und der Lohnform ab.

In der Schweiz ist der Karfreitag in den meisten Kantonen ein arbeitsfreier Feiertag. Ob Beschäftigte dafür Lohn erhalten, unterscheidet sich je nach Vertragsgestaltung, wie das «SRF» berichtet.
Während Angestellte mit Monatslohn Anspruch auf bezahlte Freistellung haben, gilt dies für Stundenlohnkräfte nur bei vertraglicher Vereinbarung.
Karfreitag: Wer bekommt Lohn, wer nicht?
Für Arbeitnehmer im Monatslohn sieht die ständige Gerichtspraxis einen Lohnanspruch an Feiertagen vor, wie das «SRF» erläutert.

Stundenangestellte müssen hingegen auf explizite Regelungen im Vertrag oder Gesamtarbeitsvertrag (GAV) verweisen können. Fehlt eine solche Klausel, entfällt der Anspruch auf Bezahlung.
Kein Nachholrecht bei Krankheit
Erkranken Beschäftigte an einem Feiertag, besteht kein Anspruch auf Nachgenuss des freien Tages.
Diese Regelung unterscheidet sich von bezahltem Urlaub, bei dem krankheitsbedingt verpasste Ferientage gutgeschrieben werden müssen, wie das «SRF» weiter erklärt.
Rechtliche Grundlagen und kantonaler Flickenteppich
Nur der 1. August ist gesetzlich als bezahlter Feiertag verankert. Die übrigen Feiertage werden kantonal geregelt, dürfen aber nicht mehr als acht pro Jahr betragen.

Arbeitgeber benötigen für Tätigkeiten an diesen Tagen eine Bewilligung, sofern keine branchenspezifischen Ausnahmen gelten.
Expertenempfehlungen für Arbeitnehmer
Rechtsexperten raten Angestellten, klare vertragliche Vereinbarungen zu Feiertagsregelungen zu treffen.
Besonders für Stundenlohnkräfte sei dies entscheidend, um Lohnausfälle zu vermeiden. Gesamtarbeitsverträge bieten hier oft zusätzliche Sicherheiten, wie «SRF» betont.