Davos genehmigt vorgezogenen Baustart im Frühling 2025

Da die Kar- und Ostertage 2025 auf einen ausserordentlich späten Termin fallen, hat der Kleine Landrat Davos den Baustart bereits ab dem 7. April genehmigt.

Rathaus Davos. - Nau.ch / Stephanie van de Wiel

Wie die Gemeinde Davos mitteilt, gilt im Winter in Davos bekanntermassen ein Bauverbot. Dieses gilt jeweils vom 15. Dezember bis zum Dienstag nach Ostern.

Der winterliche Baustopp ist in Artikel 154 des kommunalen Baugesetzes festgelegt. Im gleichen Artikel wird auch definiert, dass der Kleine Landrat den Baustart ausnahmsweise vorziehen kann, wenn gewichtige Argumente dafür sprechen.

Von diesem Recht macht der Kleine Landrat nun Gebrauch. Der Grund dafür ist, dass Ostern im Frühling 2025 auf einen ausserordentlich späten Termin fällt.

Der Ostersonntag ist am 20. April 2025. In den letzten 20 Jahren fand Ostern nur gerade dreimal so spät im Jahr statt (2011, 2014 und 2019).

Viele wichtige Projekte für Frühjahr 2025 geplant

Gleichzeitig stehen im kommenden Frühjahr wichtige Sanierungsarbeiten an.

Dazu zählen beispielsweise die Erneuerungen der beiden RhB-Brücken an der Ski- und Mattastrasse, welche verbunden mit entsprechenden Tiefbauarbeiten zu wichtigen Verbesserungen für den Auto-, Velo- und Fussverkehr führen.

Aber auch anspruchsvolle Projekte für die Trinkwasser-Infrastruktur oder zu Kantonsstrassen sind geplant.

Keine grösseren Auswirkungen auf den Wintertourismus

Im April sinkt die touristische Nachfrage erfahrungsgemäss bereits sehr stark – mit Ausnahme eines kurzen Höhepunkts über die Kar- und Ostertage.

Ein vorgezogener Baustart hat somit keine grösseren Auswirkungen auf den bereits reduzierten Wintertourismus.

Ein später Baustart erhöht hingegen das Risiko, dass sich die Baustellen bis in die Sommer-Hochsaison hinziehen und den Sommertourismus negativ beeinflussen.

Kurzer Baustopp zwischen Karfreitag und Ostermontag

Aus diesen Gründen hat der Kleine Landrat beschlossen, den Baubeginn vom 22. April auf den 7. April 2025 vorzuziehen.

Dieses Datum ist allgemeingültig und erlaubt somit allen privaten und öffentlichen Bauherrschaften den Baubeginn ab diesem Termin.

Die Zeit zwischen Karfreitag und Ostermontag bleibt wie gewohnt von den Bauarbeiten ausgenommen. Auch die tageszeitlichen Einschränkungen gelten weiterhin unvermindert.

Das bedeutet, dass der Baustellenbetrieb nur zwischen 7.30 und 12 Uhr und zwischen 13.30 bis 19 Uhr erlaubt ist.