Im Kanton Luzern gilt ab November für Neumieten die Formularpflicht

Im Kanton Luzern müssen Vermieterinnen und Vermieter, die ab dem 1. November eine Wohnung neu vermieten, Auskunft über den bisherigen Zins geben und eine allfällige Zinserhöhung begründen. Der Regierungsrat hat die sogenannte Formularpflicht eingeführt.

Mietwohnungen in einer Stadt. - dpa

Der durchschnittliche Leerwohnungsbestand im Kanton Luzern betrug per 1. Juni 2021 1,23 Prozent. Liegt der Wert unter 1,5 Prozent, muss der Regierungsrat die Formularpflicht erlassen. In den beiden Vorjahren lag die Ziffer mit 1,50 und 1,51 Prozent über diesem Grenzwert.

Die Formularpflicht soll Transparenz zu den Mieten und den Mietzinserhöhungen schaffen und Mietzinsexzesse bei Mieterwechseln verhindern. Von ihr wird somit eine kostendämpfende Wirkung erwartet.

Die Situation auf dem Luzerner Wohnungsmarkt ist regional stark unterschiedlich. In der Stadt Luzern liegt die Lehrwohnungsziffer bei 1,10 Prozent. Die einzige Region mit einer Leerwohnungsziffer von über 1,5 Prozent ist das Untere Wiggertal. Die Formularpflicht gilt aber auch dort, trotz des grösseren Angebots an leeren Wohnungen.

Die kantonalen Stimmberechtigten hatte vor einem Jahr mit einem Ja-Stimmenanteil von 50,11 Prozent eine Volksinitiative gutgeheissen, welche die Formularpflicht forderte für den Fall, dass kantonsweit weniger als 1,5 Prozent der Wohnungen leer stehen. Der Regierungsrat hatte indes schon zuvor die Möglichkeit, die Formularpflicht einzuführen, doch machte er davon nicht Gebrauch.