Bettelverbot in St.Gallen wird neu geregelt

Ab 1. November 2024 tritt in St.Gallen ein neues Bettelverbot in Kraft. Betteln bleibt erlaubt, jedoch sind organisierte, aggressive Methoden verboten.

Der Grüningerplatz im Zentrum der Altstadt von St. Gallen. - Nau.ch / Simone Imhof

Wie die Stadt St.Gallen mitteilt, ist nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein generelles Bettelverbot unzulässig. Das Urteil betrifft auch das Bettelverbot in der Stadt St.Gallen. Ab dem 1. November 2024 gilt nun eine neue Regelung.

Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verstösst ein generelles Bettelverbot, wie es auch in das Polizeireglement der Stadt St.Gallen Eingang gefunden hatte, gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Am 21. Mai 2024 erliess das Stadtparlament ein neues Bettelverbot, welches nun auf den 1. November 2024 in Kraft tritt.

Die neue Regelung

Nach der neuen Regelung ist das Betteln nicht mehr pauschal verboten. Das neue Verbot untersagt, in organisierter Art und Weise zu betteln, andere Personen zum Betteln zu schicken sowie beim Betteln täuschende oder unlautere Methoden anzuwenden. Zudem ist es nicht erlaubt, unter Störung der öffentlichen Sicherheit, Ruhe und Ordnung im öffentlichen Raum oder an allgemein zugänglichen Orten zu betteln.

Dabei ist insbesondere verboten, in aufdringlicher oder aggressiver Weise sowie an bestimmten neuralgischen Örtlichkeiten zu betteln. Solche Örtlichkeiten sind etwa Ein- und Ausgänge von Ladengeschäften und Restaurants sowie Geld-, Zahlungs- und Fahrkartenautomaten, Haltestellen des öffentlichen Verkehrs und Märkte.

Folgen bei Missachtung

Verstösse gegen das Verbot, in organisierter Art und Weise zu betteln, andere Personen zum Betteln zu schicken sowie beim Betteln täuschende oder unlautere Methoden anzuwenden, werden im ordentlichen Strafverfahren verfolgt.

Aufdringliches oder aggressives Betteln zieht eine Ordnungsbusse von 60 Franken nach sich. Anderweitiges verbotenes Betteln ist mit einer Ordnungsbusse von 40 Franken belegt, wobei beim Betteln an bestimmten neuralgischen Örtlichkeiten erst im Wiederholungsfall eine Ordnungsbusse ausgesprochen werden kann. Verbotenem Betteln kann im Übrigen in jedem Fall mit einer polizeigesetzlichen Wegweisung beziehungsweise Fernhaltung begegnet werden.