Stadt Zug informiert zum Winterdienst 2024/2025

Der Werkhof der Stadt Zug übernimmt auch für den Winter 2024/2025 die Winterdienstarbeiten. Nun gibt der Werkhof einige hilfreiche Empfehlungen.

Die Altstadt in Zug. - Nau.ch / Stephanie van de Wiel

Wie die Stadt Zug mitteilt, wird sich der Werkhof der Stadt Zug auch im Winter 2024/2025 für betriebssichere Strassen und Trottoire in der Stadtgemeinde einsetzen. Der offizielle Winterdienst beginnt am 28. Oktober 2024 und endet am 7. April 2025.

Grundsätzlich gilt für das gesamte Gemeindenetz Schwarzräumung, abgesehen von wenigen Abschnitten, wo abstumpfende Mittel wie zum Beispiel Splitt oder Sand zum Einsatz kommen.

Sämtliche Einsätze (Schneeräumung und Glatteisbekämpfung) erfolgen gezielt, wobei sowohl auf ökologische als auch ökonomische Punkte geachtet wird.

Beim Winterdienst gelten bestimmte Prioritäten. So haben Bus- und Stadtbahnhaltestellen, Gemeindestrasse mit Busnetz, belebte Trottoire (insbesondere Stadtgebiet), Schulwege/Treppen und Treppenwege, Gemeindestrassen ohne Busnetz und Quartierstrassen/Trottoir Vorrang.

Empfehlungen des Werkhofs

Die Einwohner sollen sich den besonderen Strassenverhältnissen anpassen und ausreichend Zeitreserven einplanen.

Entsprechende Winterausrüstung bei dem Fahrzeug sowie eine den Strassen- und Sichtverhältnissen angepasste Fahrweise tragen wesentlich zur Unfallverhütung bei. Gutes Schuhwerk erhöht die Sicherheit des Fussgängers.

In der Stadtgemeinde Zug werden rund 40 Splittkisten verteilt, welche durch jedermann bei gefährlichen Strassenverhältnissen benutzt werden können.

Letzte Chance für den Pflanzenrückschnitt

Die Fahrzeuge sollen nach Möglichkeit nicht auf der Strasse parkiert werden.

Falls es aber keine andere Möglichkeit geben sollte, sind die Fahrer des Werkhofs froh, wenn das Fahrzeug möglichst nahe am Strassen- beziehungsweise Trottoirrand steht und die Spiegel eingeklappt sind, damit die Räumfahrzeuge ausreichend Platz haben.

Liegenschaftsbesitzer werden aufgerufen, falls dies im Herbst nicht bereits geschehen ist, ihre Bäume und Sträucher im Strassen- und Trottoirbereich so zurückzuschneiden, dass diese auch unter Schneelast nicht in das Strassenprofil hängen.

Schnee von privaten Grundstücken oder Ausfahrten darf nicht auf die Gemeindestrassen geschoben oder zurückgeschoben werden.