Asylbewerber

Leistungskürzungen für Asylbewerber in Sammelunterkünften verfassungswidrig

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Deutschland,

Alleinstehenden Asylbewerbern dürfen nicht pauschal die Leistungen gekürzt werden, weil sie in Gemeinschaftsunterkünften wohnen.

Bundesverfassungsgericht
Bundesverfassungsgericht - AFP/Archiv

Das Wichtigste in Kürze

  • Karlsruhe sieht Verstoss gegen Grundrecht auf menschenwürdiges Existenzminimum.

Der Gesetzgeber könne nicht einfach davon ausgehen, dass diese Menschen weniger Geld bräuchten, als wenn sie allein lebten, erklärte das Bundesverfassungsgericht am Donnerstag in Karlsruhe. Seit einer Neuregelung 2019 hatten die Betroffenen zehn Prozent weniger existenzsichernde Leistungen als alleinstehende Asylbewerber in einer eigenen Wohnung bekommen. (Az. 1 BvL 3/21)

Darin sah das Bundesverfassungsgericht einen Verstoss gegen das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum. Es erklärte, dass der Gesetzgeber nicht herausgefunden habe, ob Bewohnerinnen und Bewohner tatsächlich beim Essen sparen könnten, indem sie etwa gemeinsam einkaufen oder kochen. Stattdessen werde bloss diese Erwartung formuliert.

Mit der Neuregelung, die im September 2019 in Kraft trat, wurden alleinstehende Asylsuchende in Flüchtlingsheimen in die Bedarfsstufe zwei eingeordnet – ebenso wie Asylbewerber in einer Paarbeziehung, die gemeinsam in einer Wohnung leben. In diesem Jahr bekamen sie darum 330 statt 367 Euro monatlich.

Gegen seinen Leistungsbescheid wehrte sich im April 2020 ein Mann aus Sri Lanka vor dem Sozialgericht in Düsseldorf. Er argumentierte, dass er mit den übrigen Bewohnern nicht gemeinsam wirtschafte und darum kein Geld spare. Das Sozialgericht hielt die Regelung selbst für verfassungswidrig. Deswegen setzte es das Verfahren im April 2021 aus und holte die Meinung des Bundesverfassungsgerichts ein.

Dieses erklärte die Regelung nun ausnahmsweise nicht sofort für nichtig, weil die Betroffenen sonst gar kein Geld bekämen. Es ordnete aber an, dass noch nicht bestandskräftige Leistungsbescheide – gegen die also beispielsweise Widerspruch eingelegt wurde – rückwirkend ab September 2019 neu berechnet werden müssen. Für andere Betroffene müssen die monatlichen Leistungen ab sofort neu kalkuliert werden.

Das gilt für alleinstehende Erwachsene, die seit mindestens anderthalb Jahren rechtmässig in Deutschland sind und in einer Sammelunterkunft wohnen. Sie fielen unter die Regelung, die nun für verfassungswidrig erklärt wurde.

Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) nannte den Beschluss aus Karlsruhe einen «Erfolg für soziale Gerechtigkeit». Die GFF hatte eine Mustervorlage erarbeitet, welche die Richterin am Düsseldorfer Sozialgericht nutzte.

Den Kläger aus Sri Lanka zitierte die GFF mit den Worten: «Dank meines Verfahrens bekommen jetzt alle Geflüchteten in Sammelunterkünften wieder das Geld, das ihnen zusteht.» Er selbst habe mittlerweile ein gesichertes Aufenthaltsrecht und sei berufstätig, «aber die letzten Jahre musste ich mit monatlich 330 Euro vom Sozialamt auskommen ? das ist gerade in Zeiten der Inflation viel zu wenig für einen Menschen in Deutschland».

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