Gemeingebrauch von öffentlichen Oberflächengewässern ist wieder erlaubt

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Gaster,

Aufgrund der lange anhaltenden Trockenheit führten die kleineren Oberflächengewässer im Kanton St.Gallen diesen Sommer nur sehr wenig Wasser oder trockneten aus

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Das Amt für Wasser und Energie (AWE) als zuständige kantonale Stelle sah sich daher veranlasst, zum Schutz dieser Gewässer und der darin vorkommenden Tiere und Pflanzen den Gemeingebrauch der Gewässer mit Allgemeinverfügung vom 27. Juli 2018 (ABl 2018, 2866) einzuschränken.

In den letzten Tagen hat sich die Lage dank der lange ersehnten, ergiebigen Niederschläge über das gesamte Kantonsgebiet merklich entspannt. Es fielen flächendeckend 40-60 mm. Der Boden konnte wieder Wasser aufnehmen und auch die Wassertemperaturen in den Fliessgewässern sind nicht mehr in einem kritischen Bereich.

Das AWE hat deshalb beschlossen, Wasserentnahmen im Rahmen des Gemeingebrauchs, d.h. bis zu 50 l/min, aus öffentlichen Oberflächengewässern ab sofort wieder zu erlauben.

In sehr kleinen Bächen und Giessen kann der Abfluss nach wie vor kritisch tief sein. Das AWE ersucht daher im Fall von Entnahmen aus solchen Gewässern um entsprechende Vorsicht.

Das AWE erlässt aus den oben aufgeführten Gründen folgende

Allgemeinverfügung:

1. Das Verbot von Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern im Rahmen des Gemeingebrauchs (Allgemeinverfügung vom 27. Juli 2018, ABl 2018, 2866) wird aufgehoben. Die Entnahme von höchstens 50 Litern je Minute ist somit ab sofort wieder erlaubt.

2. Die Wasserentnahmen haben so zu erfolgen, dass in den Fliessgewässern eine genügend grosse Abflussmenge verbleibt. Die Gewässer dürfen nicht aufgestaut werden.

3. Diese Allgemeinverfügung wird im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht.

Rechtsmittelbelehrung:

Diese Allgemeinverfügung kann nach Art. 43bis VRP in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 VRP innert 14 Tagen seit der Veröffentlichung mit Rekurs beim Baudepartement angefochten werden. Der Rekurs ist schriftlich einzureichen und zu unterzeichnen; er muss eine Darstellung des Sachverhalts, einen Antrag und eine Begründung enthalten.

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Barbara Dillier
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