Keine Einspeisevergütung für Windpark
Projektfirma verpasst trotz mehrfacher Verlängerung die Frist und somit auch den Anspruch auf die Vergütung.
Für den Windpark auf dem Scheltenpass SO wird es keine kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) geben. Die Projektfirma hat eine Frist verpasst und damit den Anspruch auf die Vergütung verloren. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Das Gericht hält in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil fest, dass die Pronovo AG (ehemals Swissgrid) nicht willkürlich entschieden und auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glaube verstossen habe, als sie den positiven Bescheid für die KEV widerrufen habe.
Die Swissgrid hatte der Projektfirma im Januar 2009 je einen positiven Bescheid für die fünf geplanten Windräder erteilt. Die Bestimmungen sehen vor, dass die Antragsteller nach zwei Jahren eine erste Meldung zum Projektfortschritt machen müssen. Nach vier Jahren muss eine zweite Meldung erfolgen, die unter anderem eine Baubewilligung enthalten muss.
Die Fristen sollen sicherstellen, dass die Projekte mit zugesicherter Einspeiseverfügung auch vorangetrieben werden, wie das Bundesverwaltungsgericht schreibt. Die für sie reservierten Mittel sollen nicht unnötig lange blockiert werden.
Werden die Fristen nicht eingehalten, wird ein positiver Bescheid widerrufen. Die Fristen können allerdings auf Gesuch hin verlängert werden. Die Gründe für die Verlängerung dürfen allerdings nicht beim Antragsteller liegen.
Frist mehrfach verlängert
Eine solche Verlängerung musste die Projektfirma mehrmals beantragen, was kein Problem darstellte. Vor Ende 2017 reichte das Unternehmen die erste so genannte Projektfortschrittsmeldung ein. Damit wollte sie sicherstellen, dass das Vorhaben von der nach bisherigem Gesetz geltenden 20-jährigen Einspeisevergütung profitieren würde.
Die Firma ging davon aus, mit dieser Eingabe sei implizit auch eine Frist-Verlängerung für die ablaufende zweite Projektfortschrittsmeldung bei der Pronovo deponiert worden. Vor Bundesverwaltungsgericht argumentierte die Firma damit, dass sie sich nicht für eine längere Dauer der Einspeisevergütung habe sichern wollen sondern die KEV im Grundsatz.
Dieser Argumentation folgt nun auch das Bundesverwaltungsgericht nicht. Es hält fest, dass die Firma ein explizites Gesuch um Frist-Verlängerung hätte stellen müssen. Unbeachtlich ist gemäss Gericht die bisher getätigten Investitionen von rund 1,2 Millionen Franken.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann ans Bundesgericht weitergezogen werden. (Urteil A-5278/2018 vom 29.01.2019)