
Der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster hat am 13. Juli 2018 nach Einsicht in das Begehren der gesuchstellenden Partei Stockwerkeigentümergemeinschaft Lindenhof, Bahnhofstrassse 30/32, 8600 Dübendorf, vertreten durch: g3 Immoblien GmbH, Föhrliweg 3, 8600 Dübendorf in Anwendung von Artikeln 258 bis 260 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) verfügt: Unberechtigten wird das Führen und Abstellen von Fahrzeugen aller Art auf dem Grundstück Kataster Nr.17627 an der Bahnhofstrasse 30/32 und Lindenstrasse 2/4 in Dübendorf untersagt. Berechtigt sind nur:
- Besucher und Kunden der Eigentümer und Mieter während der Dauer des Besuches, max. für 8 Stunden, auf den bezeichneten, gebührenpflichtigen Besucherparkplätzen in der Unterniveaugarage der Liegenschaft,
- Zulieferer und Lieferanten (im lnnenhof für Fahrzeuge von max. 3.5 Tonnen) im Zusammenhang mit der Liegenschaft, während der Dauer des Güterumschlages,
- Fahrzeuge der öffentlichen Dienste im Zusammenhang mit der Liegenschaft,
- Dienstbarkeitsberechtigte im Rahmen ihrer Dienstbarkeit. Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2'000.- bestraft.