Ambulante Behandlung für IS-Rückkehrerin wird weitergeführt

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Lausanne,

Die unterdessen Volljährige junge Frau, die im Dezember 2014 mit ihrem Bruder nach Syrien zum IS reiste, muss weiterhin eine ambulante Therapie besuchen.

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Das Bundesgericht stützt einen entsprechenden Entscheid der Jugendanwaltschaft Winterthur.

Auf der Basis eines psychiatrisch-psychologischen Gutachtens hatte die Jugendanwaltschaft im Mai 2016 vorsorglich eine ambulante Behandlung verfügt. Grund dafür waren festgestellte Hinweise auf eine Reifungsproblematik.

Ziel der Therapie ist es auch, die Erlebnisse in Syrien zu verarbeiten. Dies geht aus einem am Montag publizierten Entscheid des Bundesgerichts hervor.

Die junge Frau gelangte mit einer Beschwerde gegen die Fortführung der Behandlung ans Bundesgericht. Sie berief sich auf ihr Grundrecht auf persönliche Freiheit und rügte, dass die Therapie unverhältnismässig sei sowie keine gesetzliche Grundlage dafür bestehe.

Gesetzlich vorgesehen

Das Bundesgericht lässt die Argumente der Frau nicht gelten. Es legt dar, dass im Gesetz nicht nur für die Anordnung einer solchen Massnahme eine gesetzliche Grundlage bestehe. Es sei auch zulässig, diese nach Erreichung der Volljährigkeit ohne Einverständnis der betroffenen Person weiterzuführen.

Zudem erachtet das Bundesgericht den Eingriff in die persönliche Freiheit als gering. Die junge Frau musste durchschnittlich zwei Mal pro Monat zur Behandlung. Diese sei bisher positiv verlaufen, wie das Bundesgericht in seinen Erwägungen schreibt.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sieht das Gericht keine Anhaltspunkte dafür, dass die Jugendanwaltschaft die Behandlung nur angeordnet hat, um die Beweggründe der jungen Frau für ihren Aufenthalt beim IS zu ermitteln.

Anklage erhoben

Die Jugendanwaltschaft hat am 30. April Anklage gegen die junge Frau und ihren Bruder erhoben. Die beiden reisten im Dezember 2014 zum IS in Syrien und sollen gegen das Verbot der Gruppierungen «Al-Kaida» und «Islamischer Staat» sowie gegen verwandte Organisationen verstossen haben.

Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz im Dezember 2015 wurden die Geschwister in Zürich festgenommen. Weil sie zum Zeitpunkt der ihnen vorgeworfenen Taten minderjährig waren, kommt das Jugendstrafrecht zum Zug. Die entsprechenden Verfahren sind nicht öffentlich. (Urteil 1B_273/2018 vom 17.08.2018)

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